Den Organen der Sicherheitswache ist grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Kraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet. Eine Wegstrecke von knapp 100 m reicht nach den Erfahrungen jedenfalls aus, um die Geschwindigkeit eines sich nähernden und am Beobachter vorbeifahrenden Kraftfahrzeug zu schätzen. Ein geschultes Organ der Straßenaufsicht kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h bis 30 km/h noch verläßlich schätzen (siehe hiezu VwGH 18.9.1963, 1072/62, VwGH 27.1.1972, 1346/70). Darüberhinaus ist das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Dienstkraftfahrzeuges ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit, wobei dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Kraftfahrzeug nicht geeicht ist, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (etwa um 30 km/h) keine Bedeutung zukommt. Allerdings kommt es bei dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung darauf an, daß über eine entsprechend lange Strecke und Zeitspanne nachgefahren wird, um die Geschwindigkeit des beobachteten Kraftfahrzeuges festzustellen und die des eigenen Fahrzeuges ablesen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von zirka 100 m ist als ausreichend anzusehen.