Unterläßt es der beschuldigte Abgabenschuldner als Gastwirt trotz Aufforderung der zuständigen Gemeinde fristgerecht die Getränkeabgabenerklärung einzureichen, obwohl der Abgabenschuldner binnen einem Kalendermonat und 15 Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats (Erklärungszeitraum), in dem die Abgabenschuld entstanden ist, aufgrund der Aufzeichnungen nach § 14, deren Führung für ihn in Betracht kommt, bei der Gemeinde eine Erklärung über die sich im Erklärungszeitraum ergebenden abgabenpflichtigen Entgelte (§ 8) und den sich daraus ergebenden Getränkeabgabenbetrag einzureichen (Getränkeabgabenerklärung) hat, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.