Wird lediglich der Kostenausspruch eines Straferkenntnisses angefochten, ist die Berufungsbehörde auch bei abweislicher Entscheidung nicht befugt, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben. Dies ergibt eine Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 und 65 VStG. Danach ist ein Kostenbeitrag
nur dann vorzuschreiben, wenn das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Strafausspruches (Schuld und/oder Strafe) bestätigt wird.