RS UVS Burgenland 1995/11/03 02/01/95197

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Veröffentlicht am 03.11.1995
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Rechtssatz

Wird lediglich der Kostenausspruch eines Straferkenntnisses angefochten, ist die Berufungsbehörde auch bei abweislicher Entscheidung nicht befugt, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben. Dies ergibt eine Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 und  65 VStG. Danach ist ein Kostenbeitrag

nur dann vorzuschreiben, wenn das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Strafausspruches (Schuld und/oder Strafe) bestätigt wird.

Schlagworte
Berufung nur gegen den Kostenausspruch; kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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