Wird an den Zulassungsbesitzer gemäß § 5 Abs 2 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz die Anfrage gerichtet, von wem das Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt benützt worden sei und teilt die Beschuldigte und Berufungswerberin, an die die Anfrage nicht gerichtet war, mit, ..."daß sie zum fraglichen Zeitpunkt die Lenkerin des Kraftfahrzeuges gewesen sei" und bezeichnet sich damit selbst in einem bis dahin noch gar nicht eröffneten Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigte, so hat sie sich in die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens eingelassen.