RS UVS Kärnten 1995/11/07 KUVS-1276/3/95

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte - ein Finanzbeamter - sein Fahrzeug ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr ab, so kann er sich mit dem Hinweis ..."daß er als Einsatzleiter eine kurzfristig vom zuständigen Richter angeordnete Amtshandlung nach dem Finanzstrafgesetz zu leiten hatte und zu diesem Zweck in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes sein Auto auf dem Gehsteig geparkt habe" nicht exkulpieren, da unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu (E 1a zu § 6 VStG in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt 1990). Aber auch achtenswerte Beweggründe liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Solche sind nur dann anzunehmen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Da das Tatmotiv "menschlich begreiflich" ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch "achtenswert". Begeht nun ein Beamter, um seinen Dienstpflichten nachkommen zu können, ein Parkvergehen, stellt dies, gemessen am Modell eines rechtstreuen Menschen, keinen "achtenswerten" Beweggrund dar, sondern beläßt der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht. Von einem rechtstreuen Menschen ist zu fordern, daß er sein Berufsleben so gestaltet, daß es vorhersehbar in den vom Gesetz gezogenen Grenzen ausgeübt werden kann (VwGH 95/17/0074 bis 0076, 95/17/0077 bis 0100 vom 26.5.1995 in ARD 4638 vom 22.9.1995).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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