Eine unzulässige Auswechslung der Tatzeit im Sinne des § 44 a Z 1 VStG liegt bei einer Übertretung des § 2 Stmk ParkgebG nicht vor, wenn die bezahlte Parkzeit um 10.00 Uhr abgelaufen war und die zeitliche Umschreibung in der Anonymverfügung, wonach der Berufungswerber in der Zeit von 10.06 bis 10.19 Uhr ohne Verwendung eines richtig entwerteten Parkscheines in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt habe, im Straferkenntnis dahingehend abgeändert wurde, daß die laut Parkschein um 10.00 Uhr abgelaufene bezahlte Parkzeit bis 10.19 Uhr überschritten wurde. So besteht offensichtlich keine Gefahr, wegen desselben Verhaltens nochmals bestraft zu werden (sinngemäß: es handelte sich um einen nicht unterbrochenen Parkvorgang).