Hält die Erstinstanz innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten lediglich ..."Sie haben ... wie dies am 25.11.1993 festgestellt wurde, auf dem öffentlichen Weg 294/8 KG L Baustoffablagerungen vorgenommen ..." vor, so entspricht dies nicht dem im Gesetz vorgesehenen Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG, da sich aus dem Spruch nicht ergibt, in welchem Bereich des öffentlichen Weges 294/8 KG L die dem Beschuldigten zur Last gelegten Baustoffablagerungen vorgenommen wurden (Einstellung des Verfahrens).