RS UVS Kärnten 1995/11/10 KUVS-591/2/95

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Rechtssatz

Hält die Erstinstanz innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten lediglich ..."Sie haben ... wie dies am 25.11.1993 festgestellt wurde, auf dem öffentlichen Weg 294/8 KG L Baustoffablagerungen vorgenommen ..." vor, so entspricht dies nicht dem im Gesetz vorgesehenen Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG, da sich aus dem Spruch nicht ergibt, in welchem Bereich des öffentlichen Weges 294/8 KG L die dem Beschuldigten zur Last gelegten Baustoffablagerungen vorgenommen wurden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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