RS UVS Steiermark 1995/11/10 30.2-131/95

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Rechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG ist anzuwenden, wenn Einsprüche bzw. Berufungen in französischer Sprache aus der Schweiz eingebracht werden (siehe Art 8 B-VG, wonach schriftliche und mündliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind).

Schlagworte
behebbarer Formmangel Fremdsprache Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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