RS UVS Kärnten 1995/11/13 KUVS-1903-1907/7/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1995
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Rechtssatz

Hält das nachfahrende Dienstfahrzeug in der gesamten Nachfahrt nie einen gleichbleibenden Abstand von 50 m zum Fahrzeug des Beschuldigten ein, so macht die Geschwindigkeitsablesung vom Tacho des Dienstfahrzeuges nicht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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