Hält das nachfahrende Dienstfahrzeug in der gesamten Nachfahrt nie einen gleichbleibenden Abstand von 50 m zum Fahrzeug des Beschuldigten ein, so macht die Geschwindigkeitsablesung vom Tacho des Dienstfahrzeuges nicht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten (teilweise Einstellung des Verfahrens).