RS UVS Kärnten 1995/11/13 KUVS-1374-1375/1/95

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Veröffentlicht am 13.11.1995
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes, daß der Beschuldigte ..."gegen den Bescheid der Straferkenntnis Berufung einlegt. Die Begründung wird nachgereicht." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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