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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der WS in K, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. November 1999, Zl. 1/01- 36.942/6-1999, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. JE, G; 2. AE, G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien als Eigentümer des Grundstückes 926 EZ. 51 KG S beantragten am 5. Mai 1998 die wasserrechtliche Bewilligung für die im Projekt "Ausgleichsmaßnahmen für das Gewerbegebiet H" geplanten Maßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes. Hintergrund dieser Ausgleichsmaßnahmen war der Umstand, dass ein auf dem Grundstück der Mitbeteiligten geplantes Gewerbegebiet innerhalb des 30jährlichen Hochwasserabflussgebietes der L zu liegen käme und die notwendige Aufschüttung daher einer behördlichen Bewilligung bedürfe. Aus dem eingereichten Projekt geht hervor, dass zur Schaffung eines hochwasserfreien Gewerbegebietes mit den genannten Maßnahmen das Gelände auf Kote
483.27 m angehoben werden soll, wobei durch diese Maßnahme ein Retentionsvolumen von 7.500 m3 bis 8.000 m3 bei Zugrundelegung eines HQ 100 verdrängt werde. Zur Kompensation sei ein Ersatzretentionsraum an einer durch die Geländeausformung bereits natürlich vorgegebenen Mulde geplant, welche sich auf Grundstück Nr. 928 EZ. 88 KG S befinde. Diese etwa 200 m lange, 30 m breite und bis zu 2 m tiefe Mulde werde ein nutzbares Volumen von 8.000 m3 aufnehmen können, wobei der Zulauf bei einem Ereignis ab HQ 5 ansprechen werde.
Über dieses Projekt fand vor der Behörde erster Instanz am 9. Juli 1998 eine mündliche Verhandlung statt, wobei eine Projektsänderung insofern vorgenommen wurde, als die Böschungskante (zwischen den Grundstücken Nr. 928 und 927 - letzteres im Eigentum der Beschwerdeführerin -) außerhalb des Grundstückes der Beschwerdeführerin verlegt wurde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten zum vorliegenden Projekt; danach sei es aus wasserbautechnischer Sicht genehmigungsfähig. Die hydraulischen Berechnungen hätten ergeben, dass durch diese Baumaßnahmen in das Hochwasserverhalten der L nicht negativ eingegriffen werde und die Spiegellinienlagen in den einzelnen Profilen nicht verändert würden. Außerdem würden keine bzw. nur sehr geringe Änderungen in den Fließgeschwindigkeiten eintreten. Somit sei auch anzunehmen, dass sich die Schleppspannung und damit die Schleppkraft im Vorlandbereich nicht entscheidend ändere. Dies sei insbesondere zur Abschätzung erosiver Tendenzen wichtig. Auf Grund dieser Untersuchung sei anzunehmen, dass keine Veränderungen und Nachteile für die anrainenden Grundstücke und für das linksufrig gelegene L-Vorfeld entstehe.
Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 927 EZ. 4 KG S, im Eigentum der Beschwerdeführerin, sei festzustellen, dass die hydraulische Berechnung ergeben habe, dass keine Veränderungen in den Hochwasserspiegellagen eintreten würden. Durch die Anlage des Ersatzretentionsraumes sei eher eine geringfügige Verbesserung zu erreichen, da auf das Vorland aufgetragenes Schweb in diesem Raum abgesetzt und nicht mehr auf die Wiesenflächen der Beschwerdeführerin ausgetragen werde. Die das künftige Gewerbegebiet als Folge der Aufschüttung umgrenzende Böschung werde in einem Abstand von 0,5 m von der Nachbargrenze angesetzt. Ein Abfließen von Oberflächenwasser aus dem Gewerbegebiet auf das Grundstück der Beschwerdeführerin sei bei entsprechender technischer Ausbildung nicht zu erwarten. Der Sachverständige für Wasserbautechnik formulierte schließlich einige in den Bewilligungsbescheid aufzunehmende Auflagen.
Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des nördlich an das geplante Ersatzretentionsbecken angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. 927 KG S erhob bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen. Im Wesentlichen begründete sie dies damit, dass durch die geplante Aufschüttung Raum zur Rückhaltung von Hochwässern verloren gehe, der durch den geplanten Ersatzretentionsraum nicht kompensiert werde. So fehle eine nachvollziehbare Darstellung auf Grund welcher Berechnung das Projekt zu den angeführten Werten hinsichtlich der Kubatur komme. Bei rein optischem Vergleich der Flächen entstehe der Eindruck, dass die Aufschüttungsfläche größer als die Fläche des Ersatzretentionsraumes sei. Selbst unter der Annahme der Richtigkeit der Angaben werde aber nicht berücksichtigt, dass die in die Kubatur des Ersatzretentionsraumes einbezogenen Raumbereiche zumindest teilweise solche seien, die bei Hochwasserereignissen bereits mit Grundwasser angefüllt seien und somit als Retentionsraum nicht zur Verfügung stünden. Im Projekt fehlten Angaben zu den Grundwasserverhältnissen und zur Lage des Grundwasserspiegels. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei beim Lokalaugenschein angegeben worden, der Grundwasserspiegel liege ca. auf Höhe des Wasserspiegels der L und bei ansteigendem Wasserspiegel der L steige auch der Grundwasserspiegel, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung. Es müsse daher erforscht werden, wo in Bezug auf die geplante Kubatur des Ersatzretentionsraumes der Wasserspiegel des Grundwassers innerhalb der Profile 5, 6 und 7 zum Liegen komme. Weiters trete durch die geplante Aufschüttung eine räumliche Veränderung jenes Bereiches ein, in welchem die "Hochwasserwelle" aus dem L-Ufer austrete. Ohne die geplante Maßnahme erfolge dies im Bereich des Grundstückes Nr. 926. Durch die Aufschüttung über die Höhe eines HQ 100 könnten hier Hochwässer nicht mehr austreten und sich der Austrittsbereich nach Westen in Richtung Grundstück Nr. 927 verlagern. Diese Näherrückung des Hochwasseraustrittsbereiches verschlechtere die Situation für das Grundstück der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht. So wäre zu erwarten, dass kleinere Hochwässer, welche bislang keine Überflutung des Grundstückes der Beschwerdeführerin mit sich gebracht hätten, sehr wohl zu einer Überflutung dieses Grundstückes führten und dass das in der Vergangenheit beobachtete Phänomen, wonach die unterhalb des Kurvenbereiches der L auf Grundstück Nr. 926 austretenden Hochwässer ohne Überflutung des tiefer liegenden Grundstückes Nr. 927 wieder in die L zurückfließen würden, dann nicht mehr zum Tragen kommen werde. Möglicherweise hänge dieses Phänomen mit dem Fließverhalten und der Fließgeschwindigkeit des Wassers zusammen. Darüber hinaus könnten kleinere Hochwässer wegen der großen Fläche und der derzeit dort vorhandenen Bodenverhältnisse auch versickern; diese Möglichkeit würde nach der Durchführung der projektierten Maßnahmen nicht mehr bestehen. Es sei auch zu erwarten, dass die Hochwasserwelle früher auf das Grundstück Nr. 927 treffe und vermehrt in Richtung des Stallgebäudes (Heustadel) anströme, womit auch ein verstärktes Anschwemmen von Geschiebe und Gehölz befürchtet werden müsse. Hochwässer und Überflutungen auf Gründstück Nr. 927 würden langsamer versitzen oder abfließen, als es derzeit der Fall sei. Auch sei eine negative Veränderung des Fließverhaltens und der Fließgeschwindigkeit zukünftiger Hochwässer nach Durchführung der geplanten Maßnahmen zu befürchten. Ebenso führten die geplanten Böschungen zu Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Dabei müsse auch bedacht werden, dass Hochwasserereignisse zu Bodenerosionen im Bereich der zukünftigen nördlichen Böschungskante des Ersatzretentionsraumes und damit allmählich zur Ausweitung dieser Böschung auf Teile des Grundstückes Nr. 927 führten.
Ein weiterer als Verletzung der durch das Eigentumsrecht beschützten rechtlichen Interessenssphäre der Beschwerdeführerin zu wertender Punkt sei der Umstand, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin - sofern die beantragten Maßnahmen bewilligt und verwirklicht würden - zu hochwertigem "Bauerwartungsland" würde. Voraussetzungen für eine tatsächliche zukünftige Bebauung sei jedoch, dass auch dort eine Aufschüttung über die Höhe des HQ 100 erfolge, was jedoch nicht möglich sei, wenn das jetzige Projekt den dort vorgesehenen Ersatzretentionsraum zur Gänze beanspruche.
Weiters fehlten Angaben im Projekt hinsichtlich des Materials der geplanten Aufschüttung, Bodenuntersuchungen sowie Untersuchungen über den Grundwasserspiegel und die Kriterien, welche die derzeitige und zukünftige Hochwassergefährdung des Grundstückes der Beschwerdeführerin beeinflussten, seien nicht untersucht worden. Dazu gehörten u.a. auch die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, die Strömung und das Fließverhalten des Wassers sowie die Gefahr der Anschwemmung von Geschiebe und Gehölz.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zum Aufschüttungsmaterial seitens der Antragsteller mitgeteilt, dass mit dem von der Ausgleichsfläche anfallenden Material geschüttet werden solle und kein zusätzliches Material zugeführt werde.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1998 legte die Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme eines Zivilingenieurs für Bauwesen vom 23. Juli 1998 vor. Aus dieser Stellungnahme geht im Ergebnis hervor, dass auf Grund der geringen Breite des entstehenden Dammes bei nicht bindigen Bodenverhältnissen davon auszugehen sei, dass der L-Wasserspiegel und der Grundwasserspiegel des geplanten Retentionsbeckens annähernd zeitgleich anstiegen. Somit stehe zum Zeitpunkt der Überflutung des Dammes (bisher der Wiesenfläche) das geplante Retentionsbeckens als zusätzliches Volumen nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang zur Verfügung. Sollte der Damm aus wasserundurchlässigem Material bestehen, wovon eher nicht auszugehen sei, fehle der Nachweis der Gesamtstandsicherheit des Dammes mit der Belastung der L bis zur Krone und der Nachweis der Standsicherheit der lammerabgewandten Seite. Im Fall der Dichtheit des Dammkörpers wäre im Hochwasserfall eine entsprechende Flutwelle zu befürchten, deren Auswirkung nicht erörtert worden sei. Auf einen Ersatz für die große bremsende Fläche der bestehenden Wiese, die durch die Aufschüttung einerseits und durch das Retentionsbecken (tiefe Wasserfläche) andererseits verloren gehe, werde im Gutachten nicht eingegangen. Die Ausbildung der Böschungen des Retentionsbeckens sei im technischen Bericht nicht ausreichend beschrieben. Da das Becken fast an die Grundgrenze der Grundparzelle Nr. 927 reiche, seien nachteilige Auswirkungen auf die Böschungskanten und somit Beeinträchtigungen der benachbarten Grundparzelle zu befürchten.
In einer ergänzenden Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 12. August 1998 wird dazu ausgeführt, die sehr umfangreichen Untersuchungen des Projektanten hätten ergeben, dass durch die Herausnahme des Gewerbegebietes aus dem Überflutungsraum keine nachteilige Veränderung für angrenzende Grundstücke entstünde. Diese Untersuchung mit einem Abschlussmodell habe ergeben, dass keine Spiegelveränderungen eintreten und auch keine wesentlichen Veränderungen in den Fließgeschwindigkeiten zu erwarten seien. Zur Sicherung des Dammes zwischen Einlaufmulde und L sei unter Punkt 5 vom Sachverständigen gefordert, dass der linksufrige Bereich zur L-Böschung mit einem Steinsatz zu sichern sei. Durch korrespondierende Wasserstände zwischen L und Ersatzretentionsraum könne es durchaus zu einer teilweisen Vorverfüllung dieses Raumes kommen. Die mit dem schon erwähnten Abschlussmodell durchgeführten Berechnungen hätten aber ergeben, dass auch bei einer gänzlichen Vorverfüllung keine Veränderungen im Abflussverhalten der L mit den maßgeblichen Rahmenbedingungen (Fließgeschwindigkeit, Spiegelhöhe) eintreten werde. Insofern sei die Problematik einer eventuellen teilweisen Vorverfüllung durch Grundwasser nicht von entscheidender Relevanz. Das zukünftige Gewerbegebiet werde über eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung verfügen müssen. Diese werde durch ein internes Kanalsystem mit Sammlung der Oberflächenwässer und Versickerung bzw. retendierter Ableitung in der L geschehen. Damit werde sichergestellt, dass für die angrenzenden Grundstücke keine negativen Einflüsse entstünden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 24. September 1998 wurde unter Spruchpunkt I den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Baumaßnahmen für das Gewerbegebiet Hoferfeld im Bereich der Grundstücke Nr. 925, 926 und 928 je KG S, nach Maßgabe des vorgelegten und während der mündlichen Verhandlung abgeänderten Projektes und der in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen sachverständigen Maßnahmenbeschreibung unter Einhaltung der in Spruchpunkt II näher angeführter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sonstigen Berührung ihrer Rechte durch Verletzung ihres Grundeigentums durch Überschwemmung von in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen auf Grund der geplanten Baumaßnahmen wurden unter Spruchpunkt III mangels Parteistellung abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin berief. In ihrer umfangreichen Berufung wiederholte sie im Wesentlichen die Punkte, auf die sie ihre Einwendungen im Verfahren erster Instanz gestützt hatte und wies darüber hinaus auf einige Formfehler des Bescheides erster Instanz hin. Weiters machte sie ausdrücklich geltend, die Entscheidung sei verfehlt, weil nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück grundsätzlich möglich seien und ihr schon aus diesem Grund Parteistellung zukomme.
Auf Grund der Berufung holte die belangte Behörde ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtsachverständigen ein, der - soweit hier von Relevanz - folgende Ausführungen traf:
"Beschreibung IST-Zustand:
Für den gegenständlichen Gewässerabschnitt der L ist die Bundeswasserverwaltung, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Fachabteilung Wasserwirtschaft, Referat 6/61, gewässerbetreuende Dienststelle. Von dieser wurden im Jahr 1994 Abflussberechnungen der L im Gemeindegebiet von S vorgenommen und dabei auch der ggst. Abschnitt mituntersucht. Dieser befindet sich zwischen den Flusskilometern 3,050 und 2,587 in einem Innenbogen der L. In nördlicher Richtung wird das betrachtete Gebiet durch die Bundessstraße B 162 begrenzt, welche 4 m über diesem Vorland liegt.
In Fließrichtung beschrieben, schmiegt sich die L im Außenbogen vor dem Projektsbereich an die Bundesstraße und überflutet linksufrig breitflächig das Vorland. Das Projektsgebiet beginnt im Übergangsbereich zwischen einem Links- und dem Rechtsbogen.. Für die berechneten Abflüsse, dem 30- und dem 100 jährlichen Hochwasser, tritt die L unmittelbar nach dem Eintritt in das Projektsgebiet auch rechtsufrig aus ihrem Bachbett, wobei mit einer Überflutungshöhe von bis zu 50 cm (HQ 100, auch bei den folgenden Angaben) zu rechnen ist (Fluss-km 3,065). Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes bei Fluss-km 2,956 beträgt die Überflutungshöhe bis zu 1,1 m. Im Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem Grundstück der Berufungswerberin bei Flusskm 2,875 ist mit Überflutungshöhen von bis zu 1,5 m zu rechnen. Auf dem Grundstück 927 KG S, ist eine maximale Überflutungshöhe von 1,8 m im Profil bei Fluss-km 2,792 errechnet worden. Unterhalb ist das Gelände leicht kupiert (kleine Senken und Wölbungen). Infolge des Spiegelliniengefälles in Fließrichtung nehmen die Überflutungshöhen wieder ab, füllen aber letztendlich den gesamten Bereich des Innenbogens aus. Die eingangs beschriebenen linken Ausuferungen der Lammer reichen bis zu Fluss-km 2,792. In diesem Bereich drängt eine Geländestufe die ausufernden Hochwässer in das Bachbett zurück.
Im Längenschnitt betrachtet, beginnen auf Grund der Höhenlage des rechten Ufers die Ausuferungen vom Fluss-km 2,960, das ist circa in der Mitte des geplanten Gewerbegebietes, abwärts. Erst ab höheren Wasserständen wird das gesamte rechte Ufer im Projektsgebiet überflutet.
Geplante Maßnahmen:
Das zukünftige Gewerbegebiet soll hochwasserfrei sein und muss daher aufgeschüttet werden. Insgesamt wird dadurch ein Hochwasserabflussraum im Ausmaß von 7500 m3 der L entzogen. Es soll aber ein Ersatzretentionsraum mit einer Größe von circa 8000 m3 als Ausgleich dafür geschaffen werden. Das Ufer der L wird in seiner Höhenlage nicht verändert.
Der Einströmbereich in das rechte Vorland wird ca. bei Flusskm 2,930 und damit etwa unterhalb des derzeitigen Zustandes beginnen. Durch den in diesem Bereich engeren Querschnitt ist mit höheren Fließgeschwindigkeiten zu rechnen. Die erhöhte Erosionskraft wird durch Maßnahmen im Einströmbereich (Sohlgurte, Weidenstecklinge u.ä.) abgebaut. Durch die Absenkung des Ersatzretentionsraumes wird es in diesem Bereich zu geringfügig erhöhten Fließgeschwindigkeiten und in den ursprünglichen Gebieten zu geringeren Fließgeschwindigkeiten kommen. Im abgesenkten Bereich soll die Böschung zum Grundstück der Berufungswerberin hin mit einer Neigung von circa 20 Grad errichtet werden. Eine Sicherung dieser Böschung ist nicht vorgesehen, sondern sollen in einigen wenigen Bereichen Initialpflanzungen vorgenommen werden.
Gutachten:
Das Grundstück der Berufungswerberin wird derzeit durch Ausuferungen der L im Hochwasserfall beeinträchtigt. Durch die Errichtung des Gewerbegebietes und Herausnahme dieses oberhalb liegenden Grundstückes aus dem Abflussraum kommt das Grundstück Nr. 927, KG S, zumindest im östlichen Bereich in den Strömungsschatten der L-Überflutungen und ist in diesem Gebiet sogar mit Verbesserungen zu rechnen. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Hochwasserüberflutung ist im Vergleich zum derzeitigen Zustand für keinen Bereich des Grundstückes zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung ist jedoch an der Grundstücksgrenze zum Ersatzretentionsraum hin möglich: Beim 100-jährlichen Hochwasser steht dieser Ersatzraum bis zu 2,5 m unter Wasser. Wenn die neue Böschung überhaupt nicht gesichert, sondern eine natürliche Sukzession abgewartet wird, kann es bei Auftreten eines Hochwassers in der ersten Zeit zu Erosionen der Böschung kommen. Schlimmstenfalls kann dadurch das Grundstück der Berufungswerberin in Mitleidenschaft gezogen werden. Es wird daher empfohlen, die gesamte Böschung zu den nordseitigen Grundstücken zu sichern, wobei unbedingt naturnahe, standortgemäße und gewässerverträgliche ingenieurbiologische Bauweisen anzuwenden sind.
Wenn dieser Empfehlung in Form einer Vorschreibung als Auflage nachgekommen wird, ist aus wasserbautechnischer Sicht mit keiner Verletzung von Rechten der Berufungswerberin zu rechnen."
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, worauf sie eine Stellungnahme vom 16. August 1999 verfasste, in der sie im Wesentlichen ihre bisherigen Kritikpunkte wiederholte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 24. September 1998 dahingehend abgeändert, dass er nunmehr folgendermaßen lautete:
"1. Spruchabschnitt I. lautet wie folgt:
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird den Ehegatten (Mitbeteiligte) von der Bezirkshauptmannschaft H gemäß §§ 98, 14, 15, 38, 50 (6), 54 (3), 72, 102, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959 i.d.g.F. und § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991 i.d.g.F. die
wasserrechtliche Bewilligung
zur Durchführung von Baumaßnahmen für das Gewerbegebiet H im Bereich der Grst.Nr. 925, 926 und 928, je KG S, nach Maßgabe des vorgelegten und während der mündlichen Verhandlung abgeänderten Projektes, verfasst von Dipl.Ing. R - Ges.m.b.H., S, Projekts-Nr. 675601, Teile 1 - 12 vom April 1998 und der in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen sachverständigen Maßnahmenbeschreibung sowie unter Einhaltung nachstehender Bedingungen und Auflagen erteilt
2. Der Spruchabschnitt II. (wasserbautechnische Bedingungen und Auflagen) wird durch eine weitere Auflage bzw. Bedingung wie folgt ergänzt:
7. Die gesamte Böschung zu den nordseitigen Grundstücken von (Beschwerdeführerin) ist abzusichern, wobei unbedingt naturnahe, standortgemäße und gewässerverträgliche ingenieurbiologische Bauweisen anzuwenden sind.
3. Spruchabschnitt III. lautet wie folgt:
Die Einwendungen der Anrainerin (Beschwerdeführerin) werden als unbegründet abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Dies wurde damit begründet, dass dem Berufungsvorbringen insofern stattzugeben gewesen sei, als die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Bescheidspruch stütze, Bestandteil des Spruches sein müssten und andererseits die Berufung der Beschwerdeführerin nicht mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen wäre. Die diesbezüglich erforderlichen Abänderungen seien im Spruch vorgenommen worden (das Gleiche gelte für die genaue Bezeichnung, für welche Baumaßnahmen eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde). Außerdem sei auf Grund des ergänzenden Gutachtens eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine zusätzliche Auflage bzw. Bedingung festgesetzt worden. Zum inhaltlichen Vorbringen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch das bewilligte Projekt keine Verschlechterung in Bezug auf die Hochwasserüberflutung im Vergleich zum derzeitigen Zustand in keinem Bereich ihres Grundstückes zu erwarten habe. Die sei sowohl der Sachverständigenbeurteilung im erstinstanzlichen sowie dem Rechtsmittelverfahren zu entnehmen. Im Einzelnen werde zur von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme des Dipl.Ing. F vom 23. Juli 1998 festgestellt:
1. Durch einen durchlässigen Damm könnten messbare und nachvollziehbare Auswirkungen allenfalls auf das Grundstück Nr. 928, nicht aber auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. 927 entstehen. Dies deshalb, weil der Wasserstand der L gegenüber dem Status quo gleich bleibe.
2. Sollte ein undurchlässiger Damm überströmt werden, so würde ebenfalls eine Überflutung des Grundstücks Nr. 928, nicht aber des Grundstücks Nr. 927 KG S erfolgen.
3. Hinsichtlich der angesprochenen "fehlenden Bremswirkung der Wiese" werde auf das ergänzende Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach das Grundstück Nr. 927 zumindest im östlichen Bereich in den Strömungsschatten der L-Überflutungen komme und in diesem Gebiet sogar mit Verbesserungen zu rechnen sei.
4. Dem Problem "instabile Böschungskante" sei dahingehend begegnet worden, dass eine weitere Auflage zur Hintanhaltung von Anrissen (Erosionen) an der Böschungskante vorgeschrieben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist (u.a.) zur Errichtung und Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen der §§ 9 oder 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Wasserrechtsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Bei den in § 102 Abs. 1 lit. b erwähnten Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Parteistellung kommt einem Grundeigentümer in einem Wasserrechtsverfahren dann zu, wenn seine Rechte durch den Bescheid berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 95/07/0078).
Wie die belangte Behörde - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - zutreffend feststellte, kommt der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu. Dies bedeutet, dass die Erteilung der ebenso zutreffend wie unstrittig als erforderlich beurteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die im Hochwasserabflussbereich liegenden geplante Baumaßnahmen rechtlich voraussetzte, dass das Grundeigentum (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) der Beschwerdeführerin durch das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nicht verletzt würde. Eine solche Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin käme im vorliegenden Fall dann in Betracht, wenn ihr Grundstück durch die Auswirkungen der geplanten baulichen Maßnahmen im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor erfahren würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, mwN).
Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfte aber nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 95/07/0196, sowie vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/07/0145, u.a.). Damit ist jedoch keine Umkehr der Beweislast verbunden. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die Behörde diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann (vgl. dazu ebenfalls das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999).
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, die belangte Behörde habe durch Unvollständigkeit der Ermittlungen bzw. durch fehlende Feststellungen diese Ermittlungspflicht nicht erfüllt und keine abschließende Prüfung dahingehend getroffen, ob ihr wasserrechtlich geschütztes Recht, nämlich das Grundeigentum, durch die projektierte Maßnahme beeinträchtigt würde. Ein solcher negativer Einfluss auf die Substanz ihres Grundeigentums durch die Verschärfung der Hochwassersituation bei Projektsverwirklichung liege jedoch vor.
Als Unvollständigkeit der Ermittlungen und damit als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die Problematik der Vorverfüllung des Ersatzretentionsraumes sei nicht beachtet und ihre diesbezüglichen Einwände nicht beantwortet worden. Dieser Einwand trifft nicht zu. Bereits im Verfahren erster Instanz hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in Beantwortung dieses - durch eine gutachtliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen unterstützten - Vorbringens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es zwar zu einer teilweisen Vorverfüllung dieses Raumes kommen könne, die mit dem dem Projekt zu Grunde liegenden Abflussmodell durchgeführten Berechnungen aber ergeben hätten, dass auch bei einer gänzlichen Vorverfüllung des Beckens keine Veränderungen im Abflussverhalten der L mit den maßgeblichen Rahmenbedingungen (Fließgeschwindigkeit, Spiegelhöhe) eintreten werde. Diese Problematik sei daher nicht von entscheidender Relevanz.
Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dazu kommt, dass sich die gutachtliche Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 23. Juli 1998 mit den im erwähnten Abflussmodell durchgeführten Berechnungen nicht weiter auseinander gesetzt und insbesondere Berechnungsfehler nicht aufgezeigt hat. Die Behörde hat sich durch die Einholung eines - auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen - Gutachtens eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage der Auswirkungen der Vorverfüllung des Ersatzretentionsraumes mit der aufgezeigten Problematik befasst; die von der Beschwerdeführerin genannten Feststellungs- oder Begründungsmängel liegen diesbezüglich nicht vor.
Unzutreffend ist auch die (mehrfache) Rüge, wonach es an einer nachvollziehbaren Berechnung der Kubatur des geplanten Retentionsbeckens fehle. Die Darstellung der Maße der als Ersatzretentionsraum dienenden Mulde findet sich bereits in den Projektsunterlagen (Technischer Bericht, Pkt. 8.1); auch während der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz wurden die Maße des geplanten Ersatzretentionsraumes vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeführt und von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Dass sich auf Grundlage dieser Abmessungen ein geringeres Retentionsvolumen als die prognostizierten 8000 m3 ergeben könnte oder dass ein Berechnungsfehler vorliege, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt, verweist sie diesbezüglich doch nur darauf, dass "bei einem rein optischen Vergleich der Flächen der Eindruck entstünde, dass die Aufschüttungsfläche größer als die Fläche des Ersatzretentionsraumes sei".
Das zentrale Argument der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung einer Bewilligung ist darin zu erblicken, dass sich der Austrittsbereich der Hochwasserwelle in Richtung ihres Grundstückes verschieben und damit ihrer Ansicht nach eine erhöhte Hochwassergefahr für ihr Grundstück entstehen werde. Dazu hat bereits der wasserbautechnische Sachverständige der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass durch die geplanten Maßnahmen keine Veränderungen in den Hochwasserspiegellagen eintreten würden. Durch die Anlage des Ersatzretentionsraumes sei sogar eine geringfügige Verbesserung zu erreichen, weil auf das Vorland aufgetragenes Schweb in diesem Raum abgesetzt werde und nicht mehr auf die Wiesenflächen der Beschwerdeführerin gelange.
Auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige führte zu diesem Einwand aus, das Grundstück der Beschwerdeführerin werde schon derzeit durch Ausuferungen der L im Hochwasserfall beeinträchtigt. Durch die Errichtung des Gewerbegebietes und Herausnahme dieses oberhalb liegenden Grundstückes aus dem Abflussraum gelange das Grundstück der Beschwerdeführerin zumindest im östlichen Bereich in den Strömungsschatten der L-Überflutungen und es sei in diesem Gebiet sogar mit Verbesserungen zu rechnen. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Hochwasserüberflutung sei im Vergleich zum derzeitigen Zustand für keinen Bereich des Grundstückes zu erwarten. Diesen Ausführungen der Sachverständigen beider Instanzen, die sich inhaltlich decken, ist die Beschwerdeführerin aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, zumal das von ihr vorgelegte Privatgutachten vom 23. Juli 1998 diesbezüglich nur auf die Frage der Stabilität der Böschungskanten Bezug nimmt.
Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin haben sich die Sachverständigen auch mit den Fließgeschwindigkeiten und deren Veränderung durch das geplante Projekt befasst und festgestellt, dass im Einströmbereich wegen des engeren Querschnittes mit höheren Fließgeschwindigkeiten zu rechnen sei, die erhöhte Erosionskraft jedoch durch gezielte Maßnahmen abgebaut werde. Durch die Absenkung des Ersatzretentionsraumes werde es in diesem Bereich zu geringfügig erhöhten Fließgeschwindigkeiten und in den ursprünglichen Gebieten zu geringen Fließgeschwindigkeiten kommen. Der Vorwurf, man habe sich mit den Fließgeschwindigkeiten nicht befasst, kann daher nicht nachvollzogen werden.
Die von den Behörden während des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten haben ergeben, dass die Verwirklichung der von den mitbeteiligten Parteien geplanten baulichen Maßnahmen zu keiner nennenswerten Veränderung der Hochwassersituation bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin führen wird. Diesen Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin durch die Ausführung dieses Projektes nicht nachteilig beeinflusst wird, insbesondere, dass es zu keiner - gegenüber dem jetzigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch Hochwasser kommen wird.
Die Beschwerde wendet sich schließlich auch gegen die im Berufungsbescheid ergänzte Auflage 7 der wasserrechtlichen Bewilligung und rügt deren Unbestimmtheit. Die Beurteilung der Bestimmtheit einer Auflage iSd § 59 Abs. 1 AVG bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/07/0014).
Die Auflage 7 des angefochtenen Bescheides, die eine "Absicherung der gesamten nordseitigen Böschung zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin" in einer näher genannten Bauweise vorschreibt, erscheint daher als ausreichend bestimmt, ist ihr doch ein objektiv erkennbarer eindeutiger Inhalt zu entnehmen. Dass der Realisierung dieser Auflage Schwierigkeiten entgegenstünden oder dass sie nicht geeignet wäre, ihr Ziel, nämlich die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin, insbesondere der Böschungskanten, zu erreichen, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren (Stellungnahme vom 16. August 1999) noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht. Auch dieser Einwand in der Beschwerde zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wenn die Beschwerdeführerin als inhaltliche Rechtswidrigkeit schließlich geltend macht, die belangte Behörde habe nicht erkannt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 2 WRG ein Recht darauf habe, dass die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werde, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verschärfung und Verschlechterung der Gefährdung ihres Grundstückes durch Hochwasserereignisse durch eine Verwirklichung der geplanten baulichen Maßnahmen zu erwarten sei, zeigt sie auf, dass gerade unter Zugrundelegung dieser - wie bereits oben dargestellt - rechtlich zutreffenden Ansicht vor dem Hintergrund des eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin gerade nicht (mit der geforderten Wahrscheinlichkeit) ergebenden Ermittlungsergebnisses die Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und die Bewilligung des Projekts keinen Bedenken begegnet.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Juni 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070012.X00Im RIS seit
08.02.2002