Hatte der Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Arbeitgeber und wechselt der ausländische Dienstnehmer zu einem anderen inländischen Arbeitgeber - dem Beschuldigten - und unterläßt es letzterer eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu beantragen - welche auch zu erteilen gewesen wäre und in der Folge auch umgehend erteilt wurde - so liegt dem Beschuldigten objektiv und subjektiv der strafbare Tatbestand des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Last, wobei jedoch bei Würdigung aller Umstände des Falles das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig angesehen, so daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.