RS UVS Vorarlberg 1995/11/15 1-0696/95

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Rechtssatz

Nach §5 Abs4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen; dies wenn vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Der UVS Vorarlberg vertritt die Auffassung, daß im konkreten Fall der Beschuldigte die Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes schon aufgrund der Bestimmung des §5 Abs2 StVO zu befolgen hatte. Wenn der Beschuldigte offensichtlich einer Anhaltung durch Straßenaufsichtsorgane zu entkommen versuchte und erst im Zuge eines Nachfahrmanövers angehalten werden konnte, dann sind die ca. 900 m voneinander entfernten Standorte der Anhaltung und des zurückgelassenen Alkomatgerätes als örtliche Einheit anzusehen. Ein Verbringen des Beschuldigten im Sinne des §5 Abs4 StVO hat somit nicht vorgelegen. Aber auch wenn man Letzteres bejahte, wäre das Verbringen zum nächstgelegenen Alkomatgerät im Sinne des §5 Abs4 StVO zulässig. Es wäre mit den Zielen dieser Regelung (möglichst geringe Einschränkung für den Betroffenen und Verwaltungsökonomie) nicht vereinbar, ein Verbringen zu einer (weiter entfernten) Dienststelle i.e. Sinn zu verlangen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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