Das AVG sieht im Gegensatz zum VStG die Gewährung von Verfahrenshilfe auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vor.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26.2.1996, Zahl: B 4039/95-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16.11.1995, Zahl: KUVS-1391/1/95, abgelehnt.