TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/25 2000/07/0280

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z1;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68;
AWG 1990 §2 Abs3;
BAO §299;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der N, Körperschaft des öffentlichen Rechts in M, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. November 2000, Zl. 31 3606/86-III/1 U/00-Au, betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach dem Altlastensanierungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 11. April 2000 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, der Magistrat K wolle gemäß § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG) durch Bescheid feststellen, ob der in der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Jänner 2000 wasserrechtlich bewilligten Restmüllkompostierungsanlage der beschwerdeführenden Partei in H (oder in einer dieser gleichwertigen/gleichartigen Restmüllkompostierungsanlage) hergestellte Müllkompost hinsichtlich seines Einsatzes als Methanoxydationsschicht sowie zum Biofilterbau auf Deponien bzw. Altlasten (sei es der beschwerdeführenden Partei, sei es Dritter) einen Abfall im Rechtssinn darstellt oder nicht.

Dieser Antrag wurde in der Folge dahin korrigiert, dass auch der Anwendungsbereich "Rekultivierungsschicht" in die Betrachtung einzuziehen sei.

Der Magistrat der Stadt K bestellte den Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Dipl. Ing. P zum nicht amtlichen Sachverständigen.

Dieser kam in seinem Gutachten vom 3. August 2000 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der von der beschwerdeführenden Partei hergestellte Restmüllkompost geeignet sei, als Methanoxydationsschicht, Biofiltermaterial oder Rekultivierungsschicht bei Deponien eingesetzt zu werden. Der Einsatz könne dabei sowohl auf Anlagen der beschwerdeführenden Partei als auch auf Deponien anderer Betreiber erfolgen. Auf Grund der derzeitigen Entwicklungen in der Deponietechnik sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass für derartige Verwendungszwecke in nächster Zukunft, teilweise auch schon derzeit, ein Markt vorhanden sein werde. Aus bisher vorliegenden Untersuchungen des hergestellten Produktes sei zu entnehmen, dass die für die geplanten Einsatzzwecke notwendigen Qualitätskriterien gesichert eingehalten werden könnten. Wenn also zukünftig sämtliche Anforderungen in qualitativer Hinsicht, an Dokumentation und Kontrolle eingehalten würden, sei der Restmüllkompost aus fachlicher Sicht nicht als Abfall, sondern als Produkt anzusehen, sofern er der beantragten Verwendung zugeführt werde.

Mit Bescheid vom 18. September 2000 stellte der Magistrat der Stadt K fest, dass der in der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Jänner 2000 wasserrechtlich bewilligten Restmüllkompostierungsanlage in H oder in einer dieser gleichwertigen/gleichartigen Restmüllkompostierungsanlage hergestellte Müllkompost hinsichtlich seines Einsatzes als Methanoxydationsschicht, als Rekultivierungsschicht sowie zum Biofilterbau auf Deponien bzw. Altlasten keinen Abfall im Rechtssinn darstellt, wenn näher bezeichnete Bedingungen erfüllt sind.

In der Begründung stützte sich die Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten.

Dieser Bescheid wurde gemäß § 10 ALSAG der belangten Behörde zugestellt. Diese holte Stellungnahmen abfalltechnischer Amtssachverständiger ein.

Der abfalltechnische Amtssachverständige M führte in seiner Stellungnahme aus, Müllkompost gelte im Rahmen der EU in der allgemeinen Einstufung der Mitgliedstaaten und der Kommission als Abfall. In Österreich liege der Entwurf einer Kompostverordnung vor, der in einer ersten Fassung auch einen Anwendungsbereich "Methanoxydationsschicht für Deponien" für Müllkompost enthalten habe. Dieser Anwendungsbereich für Müllkompost sei aber im Begutachtungsverfahren auf heftige Kritik gestoßen, insbesondere auch seitens des wissenschaftlichen Beirates für Altlastensanierung und Abfallwirtschaft, weshalb diese Anwendungsmöglichkeit daher in einer überarbeiteten Fassung des Entwurfes gestrichen worden sei. Maßgebend dafür sei gewesen, dass die Herstellung von Methanoxydationsschichten aus Müllkompost noch nicht als Stand der Technik angesehen werden könne, weil erst Forschungsprojekte dazu im Laufen seien. Nach dem Diskussionsstand in der EU könne diese Anwendungsmöglichkeit nicht als eine Verwendung angesehen werden, die zu einem Produkt führe. Ein Missbrauch einer solchen Regelung (Verwertung auf Deponien von Material, das sich nicht wesentlich vom mechanisch-biologisch vorbehandeltem Abfall zur Ablagerung unterscheide) und somit die Umgehung der Schutzbestimmungen des Abfallrechts sowie der ALSAG-Beitragspflicht könne nicht ausgeschlossen werden. Der aktualisierte Entwurf der Kompostmüllverordnung, in dessen Erstellung die wichtigsten österreichischen Experten eingebunden gewesen seien, stelle hinsichtlich seiner fachlichen Inhalte somit ein allgemeines Gutachten dar, das den Stand der Technik beschreibe.

Der Entwurf der Kompostverordnung enthalte neben Grenzwerten für den fertigen Müllkompost detaillierte Vorgaben hinsichtlich des Inputmaterials, konkrete Vorgaben zur Kontrolle und zum Nachweis, dass nur die vorgegebenen Materialien unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen und unter Einhaltung des Vermischungsverbotes nach dem Abfallwirtschaftsgesetz verwendet werden (wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt - Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen), eine genaue Festlegung des Anwendungsbereiches für die Verwendung von Kompost als Produkt gemäß § 2 Abs. 3b des Abfallwirtschaftsgesetzes (Qualitätsanforderungen und Schadstoffgrenzwerte sowie damit korrelierte maximal zulässige Aufwandsmengen, abgestimmt auf die Anwendungsmöglichkeit des Kompostes) zur Sicherstellung des vom Abfallwirtschaftsgesetz geforderten umfassenden Umweltschutzes. Weiters enthalte der Entwurf Anforderungen hinsichtlich Deklaration und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen - bei Müllkompost ausschließlich mittels Direktabgabe - Aufzeichnungs- und Meldepflichten (auch hinsichtlich der potenziellen Abnehmer sowie der jährlich in Verkehr gebrachten Menge). Durch diese umfangreichen Vorgaben könne der Zielsetzung Festlegung des Produktstatus bei voller Erhaltung des Schutzes der Umwelt entsprochen werden. Selbst wenn es noch geringfügige Abänderungen beim Entwurfstext der Kompostverordnung auf Grund des Notifizierungsverfahrens geben sollte, sei doch augenscheinlich, dass mit Erlassung der Verordnung ein Inverkehrbringen des gegenständlichen Müllkompostes als Produkt und sogar als Kompost ohne Verlust der Abfalleigenschaften unzulässig sei.

Was die Verwendung von Müllkompost als Rekultivierungsschicht anlange, so lege die Deponieverordnung den Stand der Technik fest. Die Deponieverordnung verfüge, dass die Rekultivierungsschicht der Folgenutzung anzupassen und insbesondere aus kulturfähigem Boden herzustellen sei. Damit werde klar darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rekultivierungsschicht nicht mehr um die selben Anforderungen wie im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers handle, sondern um den Abschluss der Deponie zur Biosphäre. Auf Grund der Wechselwirkungen mit der Biosphäre sei die Vorgabe der Verwendung von Boden (Bodenaushubmaterialien oder Erde mit bodenidentischen Eigenschaften und bodenähnlichem Aufbau) erfolgt. Relevante Eigenschaften künstlich hergestellter Erden, um diesen Anforderungen zu entsprechen, seien in der von einem wissenschaftlichen Beirat begleiteten Studie "Evaluierung von geeigneten Reststoffen und Technologien für die Vererdung im Sinne einer Verordnung über Qualitätsanforderungen für Erden aus Abfällen sowie Anforderungen an die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen gemäß § 7 Abs. 12 AWG" (Kurztitel: "Studie Erden aus Abfällen") von einer Gruppe von vier Institutionen (Frauenhofer - Institut für Umwelt, Chemie und Ökotoxikologie, IUT GmbH, Niederösterreichische Umweltschutzanstalt, Universität Wien - Institut für Physische Geographie) im Auftrag der belangten Behörde erarbeitet worden. Es gebe keinen Zweifel daran, dass bloße Mischungen, die zu mehr als einem Drittel aus Kompost bestünden, diese Anforderungen nicht erfüllten. Die im Entwurf der Kompostverordnung vorgesehene maximale Aufwandsmenge für diesen Anwendungsbereich stelle sicher, dass der Charakter des Bodenaushubmaterials nicht verändert werde, die relevanten Bodenfunktionen erhalten blieben und dennoch eine ausreichende Bodenverbesserungs- und Düngewirkung erreicht werde.

Im Anschluss an diese Ausführungen setzte sich der Amtssachverständige mit dem vom Magistrat der Stadt K eingeholten Gutachten auseinander und führte dazu - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - aus:

Soweit der Gutachter die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit der von der Deponieverordnung geforderten dichten Oberflächenabdeckung bezweifle, sei darauf hinzuweisen, dass die Deponieverordnung verbindlich den Stand der Technik festlege. Die Ausführungen im Gutachten, dass die Abdeckung von Deponien und Altlasten mit Komposten in größeren Schütthöhen eine Alternative darstelle, entsprächen nicht dem Stand der Technik.

Die wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse, auf die der Gutachter zum Beleg dafür verweise, dass die in Rede stehenden Restmüllkomposte, gegebenenfalls unter Zumischung von Zuschlagsstoffen (Sand, Holzstrukturmaterial, Grünschnitt etc.) bei entsprechendem Aufbau und richtiger Aufbringung als Methanoxydationsschicht auf Deponien und Altlasten geeignet seien, reichten nicht aus, um zu belegen, dass es sich bei der Emissionsminderung durch Methanoxydationsschichten auf Kompostbasis um ein erprobtes Verfahren handle. Dies werde auch durch die Ausführungen des Gutachters zur Frage des Marktes für Methanoxydationsschichten bestätigt, wo davon die Rede sei, dass diese Anwendungsbereiche derzeit in diversen Praxisversuchen vor allem im Hinblick auf bauliche und betriebliche Randbedingungen getestet würden, tatsächliche praktische Anwendungen dem Gutachter in Österreich aber derzeit nicht bekannt seien. Den Anforderungen im Begutachtungsentwurf der Kompostverordnung an ein Gutachten zum Nachweis der Funktionsfähigkeit und der Umweltverträglichkeit von Methanoxydationsschichten sowie zur Sicherstellung, dass abfallrechtliche und abgabenrechtliche Rahmenbedingungen nicht unterlaufen würden, sei nicht entsprochen worden. Es fehle an einer detaillierten Beschreibung des Aufbaues sowie der Funktion (welche grundsätzlichen Reaktionen in welchen Bereichen) der Methanoxydationsschicht (inklusive einer eventuell erforderlichen Schutzschicht z.B. vor Klimaeinflüssen), an einer Bestätigung der Funktionsfähigkeit einer entsprechend aufgebauten Kompostschicht zum Methanabbau ohne zusätzliche Schadstoffemissionen, an Vorgaben zur regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit und eventueller Schadstoffemissionen der Methanoxydationsschicht sowie an Empfehlungen über Zeitpunkt der Aufbringung und Aufbau der endgültigen Deponieoberflächenabdeckung (inklusive Oberflächendichtung) einschließlich einer begründeten Empfehlung zum weiteren Verbleib oder zur Entfernung der Methanoxydationsschicht vor Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung und einer Beschreibung aller Maßnahmen, die für eine sichere Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung erforderlich sein könnten. Zum letzten Punkt führe das Gutachten lediglich aus, dass der mit der Deponieverordnung verbindlich festgelegte Stand der Technik nicht mit der Auffassung des Gutachters vom Stand der Technik übereinstimme. Die Feststellung, dass die eingesetzten Restmüllkomposte, gegebenenfalls unter Zumischung von Zuschlagsstoffen bei entsprechendem Aufbau und richtiger Aufbringung als Methanoxydationsschicht auf Deponien und Altlasten geeignet seien, sei jedenfalls nicht ausreichend zur Erfüllung der anderen Anforderungen. Darüber hinaus bestätige das Gutachten, dass die Funktionsfähigkeit der Methanoxydationsschicht nicht nur von der Qualität des Kompostes, sondern ebenso von den Zuschlagsstoffen, dem Aufbau und der richtigen Aufbringung abhängig sei. Das Gutachten gebe allerdings keine überprüfbaren Kriterien hiefür vor. Somit sei nicht sichergestellt, dass bei Verwendung eines Kompostes einer bestimmten Qualität eine funktionstüchtige Methanoxydationsschicht hergestellt werde. Dies belege klar, dass es sich bei der Verwendung von Müllkompost zur Methanoxydation noch nicht um ein erprobtes Verfahren handle.

Hinsichtlich der Verwendung von Müllkompost als Biofiltermaterial stütze sich der nicht amtliche Gutachter auf die ÖNORM S 2020. Hiezu sei festzuhalten, dass diese Norm, trotz der grundsätzlichen Eignung von Kompost zur Herstellung von Biofiltermaterial, vorgebe, dass das Biofiltermaterial so abzustimmen sei, dass der Chemismus der Abluft sowie das Trägermaterial den biologischen Abbauprozess nicht beeinträchtigen. Diese ÖNORM sei anzuwenden bei der Beurteilung der Frage, ob Kompost oder Kompostgemische als Biofiltermaterial geeignet seien. Die ÖNORM lege dafür Anforderungen und Prüfparameter fest. Die Mischungsverhältnisse und die mechanischen und mikrobiologischen Eigenschaften seien durch eine Eignungsprüfung zu ermitteln. Die Aufzählung von Müllkompost im informativen Anhang A als ausgewählte Beispiele für Biofilter in Österreich bedeute also keineswegs, dass Müllkompost generell für die Herstellung von Biofilter geeignet sei. Erst nach erfolgter Untersuchung im Einzelfall gemäß dieser Norm könne davon ausgegangen werden, dass der konkrete Kompost, die konkrete Mischung, für den Einsatz als Biofilter geeignet sei.

Was die Eignung von Müllkomposten für Rekultivierungsschichten betreffe, so stütze sich der nicht amtliche Gutachter insbesondere auf die ÖNORM S 2202 "Anwendungsrichtlinien für Komposte". Diese entspreche hinsichtlich der Grenzwerte der Klasse III und einiger Anwendungsmöglichkeiten nicht mehr dem Stand der Technik. Der Beschluss zur Überarbeitung dieser Norm sei vom zuständigen Fachnormenausschuss bereits gefasst worden. Es sei richtig, dass die Verwendung von Komposten ("Komposten", nicht "Müllkomposten") für Landschaftsgestaltungsmaßnahmen, Rekultivierungsmaßnahmen, Sportstätten- und Freizeitanlagenbau sowie Deponieoberflächenabdeckungen als Stand der Technik anzusehen sei. Auch der Entwurf der Kompostverordnung enthalte diese Anwendungsbereiche als wesentliche Einsatzmöglichkeit für Komposte. Im Gutachten werde aber versäumt, darauf hinzuweisen, dass es trotz der Bemühungen in den 80er Jahren nicht gelungen sei, diese Anwendungsmöglichkeiten für Müllkompost zu etablieren. Gründe, die nach wie vor ausschlaggebend für eine drastische Beschränkung des Einsatzes von Müllkompost seien, seien die relativ hohen Gehalte an anorganischen Schadstoffen, organischen Schadstoffen, die auf Grund ihrer Vielfalt in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen nicht einmal qualitativ umfassend bestimmt und deren Auswirkungen im konkreten Einzelfall schon gar nicht quantifiziert werden könnten, die aber auf Grund ihrer Persistenz zu nachhaltigen Schädigungen des Öko-Systems führen könnten, Ballast- und Störstoffe, die neben einer Beeinträchtigung der Eignung des Materials auch eine Verletzungsgefahr für Tiere bedeuten könnten und nicht zuletzt zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen könnten. Da somit die Verwertung des organischen Anteils im Hausmüll über die Herstellung und Anwendung von Müllkompost gescheitert sei, sei zu Beginn bis Mitte der 90er Jahre die getrennte Sammlung biogener Abfälle flächendeckend in Österreich eingeführt worden. Die aktuelle Studie "Abschätzung der Verteilung von Schadstoffen in der Umwelt in Österreich bei verschiedenen Verwertungsmengen an organischen Materialien; MBA-Kompost, Klärschlammkompost, Kompost aus der getrennten Sammlung biogener Abfälle" von FA, CW und WS belege, dass durch vermehrte Verwendung von Müllkompost - selbst bei gleicher Grenzwertsetzung (Ausgangspunkt: Grenzwerte der Klasse B des Begutachtungsentwurfes der Kompostverordnung) - dramatisch mehr Schadstoffe in die Umwelt ausgebracht würden. Die Verwendung von Müllkomposten für Landschaftsgestaltungsmaßnahmen, Rekultivierungsmaßnahmen, Sportstätten- und Freizeitanlagenbau könne somit keinesfalls als Stand der Technik angesehen werden. Die Studie belege vielmehr, dass durch dieses Verfahren die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werde. Auch der Entwurf der Kompostverordnung trage diesen Fakten Rechnung und schränke die Anwendungsmöglichkeit von Müllkompost zur Wahrung eines vorsorgenden Umweltschutzes stark ein.

Die Aufbringungsbeschränkung von maximal 200 t TM/ha (im Entwurf zur Kompostverordnung) sei das abgestimmte Ergebnis der Expertendiskussion zur Erarbeitung des Entwurfes der Kompostverordnung, das im Hinblick auf das sichere Inverkehrbringen eines Produktes, von dem kein Schaden für die Umwelt ausgehen dürfe, erforderlich sei. Der nicht amtliche Sachverständige sehe eine Ausbringungsmenge von 800 t/ha als zulässig an, ohne hiefür eine ausreichende Begründung zu geben. Er gehe nicht auf mögliche Umweltauswirkungen bei der Anwendung "auf Deponien" unter Berücksichtigung der möglichen Rahmenbedingungen ein.

Ziehe man weiters in Betracht, dass im Gutachten ein Blei-Grenzwert von 500 mg/kg TM (gegenüber 250 mg/kg TM im Begutachtungsentwurf und 200 mg/kg TM in dem der EU-notifizierten Entwurf der Kompostverordnung) empfohlen werde, so bedeute dies eine achtfach höhere Bleifracht bereits gegenüber dem Begutachtungsentwurf der Kompostverordnung. Unter Hinweis auf z. B. Bachmann & al (1997): "Fachliche Eckpunkte zur Ableitung von Bodenwerten im Rahmen des Bundes-Bodenschutzgesetzes" in Rosenkranz, Bachmann, Einsele, Harres: Bodenschutz, sei festzuhalten, dass über den Pfad der direkten Aufnahme durch Bodentiere das gesamte im Boden vorliegende Blei relevant sei (bereits bei 14 mg/kg beginne die Hemmung der Basalatmung). Die Deponieverordnung fordere insbesondere die Verwendung von kulturfähigem Boden zur Herstellung der Rekultivierungsschicht. Im Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen sei jedoch verabsäumt worden, zu überprüfen, ob auch bei der empfohlenen Aufbringungsmenge von Müllkompost mit den vorgeschlagenen Grenzwerten die wesentlichen Bodenfunktionen, insbesondere auch die Lebensraumfunktion des Bodens, erhalten blieben. Der Behauptung im Gutachten, dass bei dem angestrebten Verwendungszweck von dem hergestellten Kompost kein höheres Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt, sei somit heftig zu widersprechen. Es werde lediglich ohne konkrete Literaturangabe argumentiert, dass für die gegenständlichen Anwendungsgebiete als Methanoxydationsschicht, Rekultivierungsschicht für Deponien bzw. Biofiltermaterialien schon in den 70er Jahren durch diverse Untersuchungen nachgewiesen worden sei, dass für derartige Zwecke Gemische aus verschiedenen Komposten mit Strukturmaterialien und Sand oder auch reine Kompostmaterialien besser geeignet seien als grundsätzlich in Frage kommende Rohstoffe wie Torf, Holzhäcksel, Rindenschnitzel und verschiedene Gemische aus Erde, Sand und Grünabfällen. Wieder ohne Literaturzitate werde behauptet, dass diese Tatsache durch diverse wissenschaftliche Arbeiten und Literaturberichte belegt sei. Hiezu sei abermals anzumerken, dass die Methanoxydation derzeit noch kein Verfahren nach dem Stand der Technik sei; daher könne dies in den 70er Jahren auch noch nicht umfassend überprüft worden sein. Die Behauptung, dass für die Herstellung von Rekultivierungsschichten aus kulturfähiger Erde nachgewiesen worden sei, dass Gemische aus verschiedenen Komposten mit Strukturmaterialien und Sand oder auch reine Kompostmaterialien am Besten geeignet seien, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Der wissenschaftliche Beirat, der zur fachlichen Begleitung der Studie Erde aus Abfällen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet worden sei und namhafte österreichische Experten der Bodenkunde umfasse, habe jedenfalls eine andere Ansicht vertreten.

Der im Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen festgelegte "Grenzwert" für den Parameter Blei von 500 mg/kg TM werde damit begründet, dass für die Festlegung von Qualitätskriterien von den in Österreich derzeit gültigen Ö-Normen bzw. dem Entwurf zur Kompostverordnung ausgegangen werden könne. Hiezu sei festzuhalten, dass der Begutachtungsentwurf der Kompostverordnung 250 mg/kg TM als Grenzwert für Blei enthalte; in dem der EU notifizierten Entwurf sei dieser Grenzwert auf Grund des Begutachtungsverfahrens auf 200 mg/kg abgesenkt worden. Die Empfehlung eines Grenzwertes, der um 100 % über dem Begutachtungsentwurf der Kompostverordnung liege, sei umso unverständlicher, als im Gutachten bestätigt werde, dass sich aus einem Grenzwertvergleich mit verschiedenen fachlichen Grundlagen, einschließlich dem Begutachtungsentwurf der Kompostverordnung, ergebe, dass der von der beschwerdeführenden Partei produzierte Restmüllkompost mit Ausnahme von geringfügigen Überschreitungen im Ballaststoffanteil sämtlichen Regelwerken entspreche. Auch bei der vom Stand der Technik gemäß dem Entwurf der Kompostverordnung abweichenden Begrenzung des Ballaststoffanteiles für Kompost, der zur Herstellung von Rekultivierungsschichten auf Deponien verwendet werden solle, enthalte das Gutachten keine Begründung. Weiters müsse der Ansicht im Gutachten, bei den derzeit nicht untersuchten Parametern (PCB, Dioxin) könne auf Grund der verwendeten Ausgangsmaterialien und des Betriebsverfahrens davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Grenzwerte eingehalten würden, heftigst widersprochen werden. Die Einhaltung der Grenzwerte könne nur durch chemische Analysen des Endproduktes belegt werden. Darüber hinaus fehlten im Gutachten Überlegungen hinsichtlich hygienischer Anforderungen, die erforderlich seien, da die Rekultivierungsschicht den Abschluss der Deponie zur Biosphäre bilde. Der Entwurf der Kompostverordnung lege für diesen Anwendungsbereich eine Überprüfung der Salmonellenfreiheit fest. Der Schlussfolgerung im Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen, dass Restmüllkomposte grundsätzlich für die Herstellung von Methanoxydationsschichten, Rekultivierungsschichten und Biofiltermaterialien sehr gut geeignet seien, sofern bestimmte Qualitätskriterien und Randbedingungen eingehalten würden, müsse hinzugefügt werden, dass eben diese Rahmenbedingungen für die Methanoxydationsschicht noch nicht im Detail angegeben werden könnten, da derzeit erst die Praxiserprobung des Verfahrens stattfinde, wofür die anderen Anwendungsbereiche keine aus Sicht eines vorsorgenden Umweltschutzes akzeptablen und dem Stand der Technik entsprechenden Rahmenbedingungen vorgeschlagen worden seien.

Die beschwerdeführende Partei machte in ihrer Stellungnahme geltend, mit der Herstellung des Restmüllkompostes erlösche die Abfalleigenschaft, da es sich um eine stoffliche Verwertung handle, bei der ein Produkt entstehe. Die technische Möglichkeit der Abfallverwertung sei evident, die relevante Frage reduziere sich daher darauf, ob die Verwertung ökologisch vorteilhaft sei und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden sei bzw. geschaffen werden könne. Da im gegenständlichen Verfahren weniger die Anwendungsbereiche für den Müllkompost als Nebenbedingungen für die Anwendungsbereiche strittig seien, seien nach dem Grundsatz des gelindesten Mittels allenfalls die Nebenbedingungen des Bescheides abzuändern. Was das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen betreffe, so seien die EU-Vorgaben im gegenständlichen Fall irrelevant. Auch dem Düngemittelgesetz komme für die Frage der Abfalleigenschaft einer Sache keine Bedeutung zu. Die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 12 AWG sei nicht relevant, da davon noch nicht Gebrauch gemacht worden sei. Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 3a AWG seien durch die Bezirksverwaltungsbehörde berücksichtigt worden. Der Stand der Technik sei, da er durch das Abfallwirtschaftsgesetz nicht verbindlich erklärt worden sei, irrelevant. Die Wortfolge "kulturfähiger Boden" in Anlage 3 IV.5. der Deponieverordnung stehe nicht der Verwendung des gegenständlichen Restmüllkompostes für die Rekultivierungsschicht entgegen. Zur Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei das beiliegende Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches die Ergebnisse des nicht amtlichen Sachverständigen bestätige. Aus dem Fehlen eines genormten Standes der Technik könne nicht darauf geschlossen werden, dass kein Markt vorhanden sei. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei nicht geeignet, die Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch den nicht amtlichen Sachverständigen und durch das weitere Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. W zu widerlegen. Das Parteiengehör sei nicht gesetzeskonform gewahrt worden, da der Amtssachverständige seine Quellen nicht in nachprüfbarer Weise offen gelegt habe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. November 2000 hob die belangte Behörde den Bescheid "der Bezirkshauptmannschaft K" vom 18. September 2000 gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG zur Gänze auf.

Mit Bescheid vom 23. November 2000 berichtigte die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin gehend, dass der Bescheid des Magistrates der Stadt K (und nicht der Bezirkshauptmannschaft K) aufgehoben wurde.

In der Begründung heißt es, das Arbeitspapier der Europäischen Kommission vom 19. September 2000 verdeutliche die Tatsache, dass nicht allein deshalb, weil für einen Stoff ein Markt vorhanden sei, der Einsatz dem Stand der Technik entspreche und das Umweltrisiko bei dessen Einsatz nicht erhöht werde, schon auf ein Enden der Abfalleigenschaft geschlossen werden könne.

Der Einsatz des gegenständlichen Müllkompostes als Methanoxydationsschicht und als Biofilter unterliege nicht dem Anwendungsbereich des Düngemittelgesetzes.

Der Einsatz von Kompost in der Rekultivierungsschicht diene als organisches Düngemittel zur Nährstoffversorgung (Düngung) oder als Bodenverbesserungsmittel (wenn in sehr geringen Mengen) allenfalls als Wurzelraum für Pflanzen (Kultursubstrat). Nach dem Düngemittelgesetz könnten Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate - auch wenn sie aus Abfällen hergestellt seien - grundsätzlich als Produkt in Verkehr gebracht werden. Da jedoch Müllkompost in § 5 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes ausdrücklich als Ausgangsstoff für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel verboten sei, komme ein Enden der Abfalleigenschaft auf Basis der Bestimmungen des Düngemittelgesetzes nicht in Betracht. Abgesehen davon wäre bei einer Ausbringung in einem Umfang von 1200 t/ha bei der Herstellung einer Rekultivierungsschicht jedoch auch bei Verwendung eines Produktes das Vorliegen einer Entledigungsabsicht - welche das Material wieder zu Abfall werden lasse - sehr stark indiziert.

Ö-Normen gäben den Stand der Technik wieder. Da im Verfahren zur Erlassung des Feststellungsbescheides insbesondere zur Prüfung der Marktfähigkeit des Restmüllkompostes Ö-Normen herangezogen worden seien, sei zur Prüfung einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Feststellungsbescheides sowie zur Prüfung, ob der Sachverhalt richtig festgestellt worden sei, die Einhaltung des Standes der Technik zu prüfen.

Bei Erstellung des Entwurfes der Kompostverordnung seien unter Beiziehung aller namhaften österreichischen Experten die gesamten fachlichen Beiträge zu einem Regelwerk gegossen worden, das den aktuellen Stand der Technik wiedergeben solle. Wie auch der Entwurf zur Kompostverordnung stellten Ö-Normen keine verbindliche Rechtsgrundlage dar. Bedeutung könne ihnen insoweit zukommen, als es sich dabei um "objektivierte", d.h. generelle Gutachten handle. Im konkreten Fall sei durch die Sachverständigen Dipl. Ing. P und Dipl. Ing. W unter Berufung auf Ö-Normen versucht worden, zu belegen, dass vom gegenständlichen Müllkompost kein höheres Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Primärprodukt. Wie auch bei den zitierten Ö-Normen handle es sich beim Entwurf der Kompostverordnung um ein generelles objektiviertes Gutachten, das den Stand der Technik beschreibe. Insbesondere zur fachlichen Klärung der Frage, ob von einer Sache ein höheres Risiko ausgehe, als von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt, sei daher jedenfalls auf den Stand der Technik abzustellen. Dass die Ö-Norm S 2202 im entscheidenden Bereich nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, sei insbesondere angesichts des Umstandes, dass Grenzwerte aus dem Jahr 1989 herangezogen worden seien, leicht nachvollziehbar.

Der Stand der Technik sei zwar in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt worden; im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine zulässige Verwertung vorliege, sei jedoch der Stand der Technik heranzuziehen. Insbesondere auch im Zusammenhang mit der Bewertung des von der Sache ausgehenden Umweltrisikos sei der Stand der Technik maßgeblich. Da bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes der Stand der Technik zu berücksichtigen gewesen sei, sei auch im Rahmen der Prüfung hinsichtlich allfälliger Aufhebungs- oder Abänderungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 2 ALSAG der Stand der Technik maßgeblich.

Seitens des abfalltechnischen Amtssachverständigen sei im Gutachten vom 24. Oktober 2000 zweifelsfrei belegt worden, dass die Verwendung von Müllkompost zur Methanoxydation nicht dem Stand der Technik entspreche und dass die Verwendung von Müllkomposten für Landschaftsgestaltungsmaßnahmen, Rekultivierungsmaßnahmen, Sportstätten- und Freizeitanlagenbau nicht Stand der Technik sei. Insbesondere sei auch belegt worden, dass die Vorgaben hinsichtlich der Qualitätssicherung nicht dem Stand der Technik entsprächen. Die Rekultivierungsschicht gemäß Deponieverordnung sei insbesondere aus kulturfähigem Boden herzustellen. Müllkompost oder Mischungen von 1/3 Müllkompost und 2/3 Erde könnten keinesfalls als Boden bezeichnet werden. Die Verwendung des gegenständlichen Materials im vorgesehenen Ausmaß für diesen Zweck entspreche daher nicht dem Stand der Technik gemäß Deponieverordnung.

Im Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen sei u. a. belegt worden, dass durch die vorgesehenen hohen Bleifrachten eine Schädigung des Bodenlebens zu erwarten sei. Eine Erfassung und Behandlung des gegenständlichen Müllkompostes als Abfall sei somit im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG im öffentlichen Interesse geboten.

Allein auf Grund des Umstandes, dass ein Abfall einer Verwertungsmaßnahme zugeführt werde, müsse noch keinesfalls zwingend die Abfalleigenschaft verloren gehen. Bei der Verwendung der gegenständlichen Materialien für eine Rekultivierungsschicht finde Zuführung zur Verwertung erst mit dem umweltverträglichen Aufbau der Schicht statt.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, könne die Herstellung des gegenständlichen Müllkompostes nicht als (abgeschlossene) Verwertungsmaßnahme angesehen werden. In Anbetracht der vorgesehenen Aufbringungsmengen von 1200 t/ha könne nicht einmal die Aufbringung des gegenständlichen Müllkompostes als Rekultivierungsschicht als Verwertung angesehen werden.

Das Ermittlungsverfahren habe weiters ergeben, dass die Vorgaben zur Eingangs- und Endproduktkontrolle sowie zur Dokumentation nicht ausreichten, um den Schutz der Umwelt bei Inverkehrbringen sicherzustellen.

Hinsichtlich der Verwendung des gegenständlichen Müllkompostes als Biofilter sei im Verfahren vor der Behörde erster Instanz die Eignung des gegenständlichen Materials für diesen Zweck nicht belegt worden. Entsprechend der Ö-Norm S 2020 "Biofiltermaterialien auf Kompostbasis" müsse die Eignung des Materials im Einzelfall belegt werden. Von einer generellen Eignung könne daher nicht gesprochen werden. Exemplarisch für den Parameter Blei sei durch das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei belegt, dass vom gegenständlichen Restmüllkompost ein höheres Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt. Aber auch hinsichtlich der übrigen Schadstofffrachten sei nicht belegt worden, dass kein höheres Umweltrisiko vom Restmüllkompost ausgehe als bei einem vergleichbaren Rohstoff- oder Primärprodukt. Die Möglichkeit, den aus dem Restmüll gewonnenen Stoff einer Verwertung, die beispielsweise im Aufbau einer Rekultivierungsschicht liegen könne, zuzuführen, reiche keineswegs aus, um von einem Enden der Abfalleigenschaft sprechen zu können. Es sei im gegenständlichen Fall nicht dem Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. P zu folgen gewesen, sondern dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen, welches das Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen in schlüssiger Weise entkräftet habe.

Bei der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Stellungnahme von Dipl. Ing. W handle es sich um eine Aneinanderreihung von Aussagen, die nicht belegt seien. Der Sachverständige schließe sich in der Frage, ob vom gegenständlichen Restmüllkompost ein höheres Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt, dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. P an, wobei auch in dessen Gutachten nicht belegt sei, dass kein höheres Umweltrisiko bestehe. Auch habe nicht belegt werden können, dass ein Markt für den gegenständlichen Müllkompost bestehe. Wie das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen ergeben habe, könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass ein hinreichender Markt vorhanden sei oder aufgebaut werden könne.

Die seitens der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme genannten Unterlagen (kritische Stellungnahmen, Äußerungen des wissenschaftlichen Beirates, Expertengespräche, Studie A-W-S) seien in den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Teilen wiedergegeben worden. Eine vollständige Übermittlung sei daher nicht geboten gewesen.

Unter den dem Bescheid des Magistrates der Stadt K zugrundeliegenden Bedingungen handle es sich beim gegenständlichen Restmüllkompost um Abfall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, durch den angefochtenen Bescheid sei der Feststellungsbescheid des Magistrates der Stadt K zur Gänze aufgehoben worden. Es sei also der größtmögliche Eingriff in die aus dem Feststellungsbescheid erfließenden Rechte der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Dies sei rechtswidrig.

Die Aufhebung des Feststellungsbescheides für den Verwendungszweck Methanoxydationsschicht werde damit begründet, dass auf Grund der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf der Kompostverordnung dieser Verwendungszweck im Letztentwurf der Verordnung eliminiert worden sei. Diese Verwendung sei noch nicht Stand der Technik. Es müssten erst die Ergebnisse des dreijährigen Forschungsprojektes abgewartet werden.

Der beschwerdeführenden Partei seien die Stellungnahmen nicht bekannt; im Begutachtungsentwurf sei der Verwendungszweck Methanoxydationsschicht enthalten gewesen. Nach Meinung der beschwerdeführenden Partei entspreche diese Verwendungsart durchaus dem Stand der Technik.

Auch die Aufhebung für den Verwendungszweck Rekultivierungsschicht entspreche nicht dem Gesetz. Wenn nach Auffassung der belangten Behörde die Begrenzung der Ausbringungsmenge sowie die Grenzwerte für Blei und Ballaststoffanteile im Feststellungsbescheid zu hoch angesetzt seien, so hätte sie den Bescheid in diesen Punkten lediglich abändern dürfen. Die Aufhebung sei überschießend.

Ungerechtfertigt sei auch die Aufhebung für den Verwendungszweck Biofilterbau. Es wäre unschwer möglich gewesen, den Feststellungsbescheid hinsichtlich dieses Verwendungszweckes an den Letztentwurf der Kompostverordnung anzupassen (wobei die beschwerdeführende Partei diese Abänderung aus fachlicher Sicht nicht für erforderlich erachte).

Die beschwerdeführende Partei sei dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen durch Vorlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. W entgegengetreten. Selbst wenn man aber dem Amtsgutachter folge, ergebe sich keinesfalls die Notwendigkeit einer gänzlichen Aufhebung des Feststellungsbescheides. Im Wege des weit gelinderen Mittels einer Abänderung des Bescheides hätte den fachlichen Einwänden des Amtssachverständigen, welche die beschwerdeführende Partei aber nicht teile, entsprochen werden können.

Die Aufhebung beeinträchtige die Rechte der beschwerdeführenden Partei auch deswegen, weil nicht erkennbar sei, ob es sich um eine reformatorische oder um eine kassatorische Aufhebung handle.

Das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen stütze sich auf eine Reihe von Unterlagen, welche der beschwerdeführenden Partei nicht übermittelt worden seien. Damit sei das Parteiengehör verletzt. Die Übermittlung dieser Unterlagen hätte die beschwerdeführende Partei in die Lage versetzt, den Entwurf der Kompostverordnung auf seine fachliche Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Es seien also die Gutachtensgrundlagen nicht offen gelegt worden. Der Stand der Technik sei als selbstständiges Tatbestandsmerkmal im § 2 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht verankert. Dieser hätte daher nicht als Maßstab für den Wegfall der Abfalleigenschaft herangezogen werden dürfen.

Unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde, bei Verwendung des Müllkompostes für eine Rekultivierungsschicht falle die Abfalleigenschaft erst mit dem umweltverträglichen Aufbau der Rekultivierungsschicht weg.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat auf die Gegenschrift eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1.

ob eine Sache Abfall ist,

2.

ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.

welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,

              4.              ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.

Der Bescheid ist nach § 10 Abs. 2 ALSAG unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

              1.              der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

              2.              der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Gründe, die § 10 Abs. 2 ALSAG für die Aufhebung (oder Abänderung) eines Bescheides vorsieht, sind gänzlich andere als jene das § 68 AVG. Wohl aber weisen diese Gründe große Ähnlichkeit mit den Aufhebungsgründen des § 299 BAO auf.

Im Bereich des § 299 BAO hat die Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kassatorische Wirkung. Durch eine solche Aufhebung tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Die Unterbehörde hat erforderlichenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen (vgl. Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, 4. Aufl., 347).

Diese Grundsätze sind auf Grund der strukturellen Ähnlichkeit zwischen § 10 Abs. 2 ALSAG und § 299 BAO auch auf die Aufhebung nach § 10 Abs. 2 ALSAG zu übertragen. Eine solche Aufhebung wirkt kassatorisch. Eine Unklarheit darüber, ob durch eine Aufhebung eine bloß kassatorische oder eine das Verfahren endgültig abschließende Entscheidung getroffen wurde, besteht daher nicht.

Die beschwerdeführende Partei verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1992, 92/04/0186. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 68 Abs. 2 AVG ausgesprochen, für diese Aufhebung seien die zu § 66 Abs. 4 AVG entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach eine bloße Aufhebung das Verfahren beende. Diese Entscheidung ist auf § 10 Abs. 2 ALSAG aber nicht übertragbar, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Bereich durch die Formulierung der Aufhebungsgründe eine wesentlich andere Struktur aufweist als § 68 AVG. Insbesondere der Aufhebungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 ALSAG zeigt, dass durch die Aufhebung der Weg für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung frei gemacht und nicht eine abschließende Entscheidung getroffen werden soll.

Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist die Frage, ob eine bestimmte vom Antragsteller bezeichnete Sache Abfall ist. Mit ihrem Antrag hat die beschwerdeführende Partei den Gegenstand dessen abgegrenzt, was einer Beurteilung als Abfall oder Nichtabfall unterworfen werden sollte, nämlich Müllkompost ohne weitere Einschränkungen. Daraus ergibt sich, dass es nicht Sache der belangten Behörde war, eine Änderung des durch den Antrag umschriebenen Feststellungsgegenstandes vorzunehmen, indem sie Bedingungen oder Auflagen vorschrieb, bei deren Einhaltung der in Rede stehende Müllkompost nicht als Abfall anzusehen wäre. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass es überhaupt möglich gewesen wäre, den Müllkompost durch derartige Einschränkungen zu einer nicht als Abfall anzusehenden Sache zu machen.

Nach § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

              1.              deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat,

              2.              deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie nach § 2 Abs. 3 AWG solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vereinbaren ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.

Der "Ausgangsstoff" für den Müllkompost ist Abfall. Diese Eigenschaft kann der Müllkompost verlieren, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AWG vorliegen.

Die belangte Behörde hat entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf den Entwurf zur Kompostverordnung, sondern auf eine Reihe von Gründen gestützt. Einer dieser Gründe ist die Annahme der belangten Behörde, dass von dem Müllkompost der beschwerdeführenden Partei bei der angestrebten Verwendung als Methanoxydationsschicht, als Rekultivierungsschicht oder als Biofilter eine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Die belangte Behörde konnte sich dabei auf die Ausführungen ihres Amtssachverständigen stützen, die von der beschwerdeführenden Partei nicht widerlegt wurden. Die beschwerdeführende Partei verweist zwar auf das Privatgutachten des Dipl. Ing. W, erläutert aber nicht, dass und aus welchen Gründen durch dieses Gutachten die Ausführungen des Amtssachverständigen widerlegt würden.

Aus dem Amtssachverständigengutachten ergibt sich unter anderem, dass der Müllkompost umweltgefährdende Mengen an Blei enthält. Geht aber von dem in Rede stehenden Müllkompost bei der geplanten Verwendung eine Gefahr für die Umwelt aus, so handelt es sich nicht um eine zulässige Verwendung oder Verwertung und es liegt Abfall vor.

Die belangte Behörde hat die Abfalleigenschaft des Müllkompostes in Bezug auf die Verwendung als Methanoxydationsschicht und als Rekultivierungsschicht auch damit begründet, dass diese Anwendungen nicht dem Stand der Technik entsprächen.

Es trifft zu, dass § 2 Abs. 3 AWG den Stand der Technik nicht ausdrücklich erwähnt. Die Bestimmung verlangt aber für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann aber nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 98/07/0190). Gerade das aber verneint die belangte Behörde mit ihrer Bezugnahme auf den Stand der Technik.

Nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen H und D ist die Ausbildung von Methanoxydationsschichten zwar Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen, doch kann noch keineswegs von einem Stand der Technik ausgegangen werden. Insbesondere ist das Verhalten und die Wirksamkeit der Schicht noch nicht erwiesen.

Der Amtssachverständige M hat sich im selben Sinn geäußert. Er hat sich auch mit der gegenteiligen Auffassung des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen auseinander gesetzt. Nach den Ausführungen von M reichen die vom erstinstanzlichen Gutachter zitierten Untersuchungen nicht aus, um zu belegen, dass es sich bei der Emissionsminderung durch Methanoxydationsschichten um ein erprobtes Verfahren handelt; diese Untersuchungen bedürften vielmehr noch eines Praxistests, der seit 1999 auf einer Deponie in S laufe, aber noch nicht abgeschlossen sei. Zu Recht verweist der Gutachter auch darauf, dass der Gutachter der ersten Instanz selbst die mangelnde Erprobung der Verwendung von Müllkompost als Methanoxydationsschicht insofern bestätigt, als er zugesteht, dass dieses Verfahren zwar derzeit in diversen Praxisversuchen getestet werde, ihm aber keine praktischen Anwendungen bekannt seien.

Hinsichtlich der Ausstattung von Deponien gibt die Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, den einzuhaltenden Stand der Technik vor.

Die Anlage 3 zu dieser Verordnung bestimmt in ihrem Abschnitt IV ("Deponieoberflächenabdeckungen") im Punkt 5. ("Rekultivierungsschicht"), dass die der Folgenutzung anzupassende Rekultivierungsschicht insbesondere aus kulturfähigem Boden mit einer Dicke von mindestens 0,5 cm herzustellen ist.

Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen M erfüllt der in Rede stehende Müllkompost diese Anforderungen nicht.

Hinsichtlich der Verwendung des Müllkompostes als Biofilter hat die belangte Behörde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides auch damit begründet, dass der erstinstanzliche Sachverständige Müllkompost unter Berufung auf Ö-Normen generell als für diesen Verwendungszweck geeignet eingestuft habe, während tatsächlich die betreffenden Ö-Normen eine solche Verwendung nur nach Vornahme bestimmter Untersuchungen und Adaptierungen des Müllkompostes zuließen, die aber nicht vorgenommen worden seien. Die beschwerdeführenden Parteien haben nichts vorgebracht, was diese Begründung als unrichtig erscheinen lassen könnte.

Jene Sachverhaltsgrundlagen, die den oben angeführten Begründungen des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegen, ergeben sich unmittelbar aus den der beschwerdeführenden Partei bekannt gegebenen Amtssachverständigengutachten. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsgrundlage trifft daher der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei nicht zu, dass ihr wesentliche Unterlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Das Beschwerdevorbringen, der beschwerdeführenden Partei seien wesentliche Unterlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden, geht von der unzutreffenden Annahme aus, der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf den Entwurf zur Kompostverordnung.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Juni 2001

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070280.X00

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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