Richtet sich das Begehren auf Akteneinsicht auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz und ist der Antragsteller nicht Partei dieses abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, so ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung gegen den die Akteneinsicht abweisenden selbständigen erstinstanzlichen Bescheid nicht zuständig.