RS UVS Kärnten 1995/11/24 KUVS-1301/3/95;

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Rechtssatz

Mißt der Anzeigeerstatter mit einem Lasergerät 6.001 aus einer Meßentfernung von 67 m, wobei der Meßpunkt innerhalb des beschilderten Ortsgebietes lag, eine Geschwindigkeit von 77 km/h, so macht dies Beweis über die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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