Aus der für die bescheidmäßige Ermahnung herangezogenen Auflage läßt sich nicht klar entnehmen, inwiefern dort ein Gebot festgelegt worden sein sollte und auf welche Art dieses eingehalten werden sollte. Vielmehr bleibt es nach ihr dem Verpflichteten überlassen, welche Maßnahmen der Bewirtschaftung er für geeignet hält und ergreift. Diese Auslegung steht im übrigen im Einklang mit der Aussage des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen A, wonach es selbst der Gemeinde, über deren Vorschlag diese Auflage in den Landschaftsschutzbescheid (und in weiterer Folge in die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung) aufgenommen wurde, nicht ganz klar war, welche Maßnahmen unter dieser ,Bewirtschaftung" zu verstehen wären. Demnach kann diese Auflage nicht als Tatbestand für eine Ermahnung nach §21 Abs1 VStG herangezogen werden.