Der Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat gemäß § 69 Abs 1 lit c AVG zur Voraussetzung, daß nachträglich über eine Vorfrage (hier: das anhängige Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz) die zuständige Behörde in wesentlichen Punkten anders entscheidet. Liegt eine solche rechtskräftige Entscheidung jedoch noch nicht vor, hat die Behörde erster Instanz bereits dem Wiederaufnahmsantrag keine Folge zu geben. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Aufenthaltsverfahren der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.