RS UVS Wien 1995/12/05 04/25/917/94

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Rechtssatz

Verboten ist nach dem Wortlaut des § 68 Z 3 der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991, ein Feilhalten nicht zugelassener Marktgegenstände nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn eine Zuweisung gemäß § 43 Abs 1 leg cit oder eine Vergabe (durch Bestandvertrag) gemäß § 51 Abs 1 leg cit erfolgte. War beides nicht der Fall, so geschah das angelastete Feilbieten auch nicht - wie dies

§ 85 Z 24 leg cit für die Strafbarkeit verlangt - "entgegen § 68 Z 3".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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