RS UVS Vorarlberg 1995/12/05 1-0957/95

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Rechtssatz

Die verba legalia des §7 Abs1 der Verpackungsverordnung reichen für einen diesbezüglichen Tatvorwurf nicht aus. Um der Anforderung des § 44a Z. 1 VStG gerecht zu werden, ist es notwendig, neben der Bezeichnung von Ort und Zeit auch jene konkreten Umstände des Einzelfalles im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, welche die Subsumtion der inkriminierten Tat unter das von der Behörde herangezogene Tatbild ermöglichen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthält z.B. keine nähere Beschreibung der Verpackungen, was jedoch, insbesondere auch um die Möglichkeit einer Doppelbestrafung auszuschließen, erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche Präzisierung wäre auch deshalb notwendig gewesen, weil bestimmte Verpackungen, zB solche, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, nach § 1 Abs. 2 der Verpackungsverordnung von dieser Verordnung ausgenommen sind.

Schlagworte
Nichtordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungen; Anforderungen an Spruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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