Nach Auffassung des Verwaltungssenates erfordert die Bestimmung des §80 FrG neben der Angabe von Tatort und Tatzeit auch die Benennung der Anzahl der geschleppten Personen, zumal gerade dieser Umstand nicht nur im Hinblick auf die Identität der Tat, sondern auch für die Strafbemessung von Bedeutung ist. Die Anzahl der geschleppten Fremden ist überdies ein Kriterium zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Justiz und Verwaltungsbehörden (vgl. §81 Abs1 Z1 FrG). Auch nähere Angaben zur Identifizierung der geschleppten Personen müßten sich, zumindest aus der Begründung des Straferkenntnisses, ergeben. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Straferkenntnis nicht. Eine Sanierung dieser Mängel war nicht möglich, da innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine diesbezügliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde.