RS UVS Wien 1995/12/11 04/G/35/147/95

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Veröffentlicht am 11.12.1995
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Rechtssatz

Wenn der Berufungswerber behauptet, er sei sich aufgrund der Bestätigung der Behörde, wonach "Punkt 53" des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nunmehr erfüllt gewesen sei, sicher gewesen, daß alles in Ordnung und sein Handeln nicht erforderlich sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung darzutun, hätte doch dem Berufungsweber bei Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt, etwa bei einem Kontrollgang durch die gegenständliche Betriebsanlage, auffallen müssen, daß die in Rede stehenden Türen nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sind und die anläßlich der Betriebsanlagenüberprüfung am 13.10.1989 seitens der Behörde getroffene Feststellung "Punkt 53 war nunmehr erfüllt" somit nicht zutreffend war und wäre es dem Berufungswerber auch zumutbar gewesen, trotz einer solchen Feststellung eine Änderung der Aufhängungsvorrichtungen der in Rede stehenden Türen vorzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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