RS UVS Wien 1995/12/11 04/G/35/147/95

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Veröffentlicht am 11.12.1995
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Da das jeweilige, in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltene Gebot oder Verbot dadurch, daß § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in solchen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, Teil des Strafbestandes wird (vgl ua VwGH 16.10.1981, 04/3148/80), und ein Bescheid, der hinsichtlich der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG entspricht (vgl VwGH 19.6.1990, 89/04/0249), waren die gegenständlichen, dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist mit ihrem vollständigen Wortlaut vorgehaltenen Bescheidauflagen, im Spruch nunmehr wörtlich anzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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