RS UVS Vorarlberg 1995/12/13 2-03/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Rechtssatz

Was die Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbotes im Reisepaß des Beschwerdeführers durch die Anbringung dieses Stempelaufdrucks betrifft, vertritt der Verwaltungssenat die Auffassung, daß mit jenem Stempelaufdruck nur das rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot beurkundet werden sollte. Es liegt somit keine normative Willensäußerung der Behörde vor. Diese Beurkundung läßt sich auch ohne weiteres vom vorangehenden Verwaltungsakt - der Verhängung des Aufenthaltsverbotes - trennen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könnte, daß die Beurkundung zugleich auch Trägerin des dahinterstehenden Verwaltungsaktes wäre. Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall durch die Anbringung jenes Stempelaufdrucks keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde. Demnach ist der Verwaltungssenat auch nicht berufen, diesen Vorgang zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungssenat auch nicht finden, daß der Beschwerdeführer durch diese Amtshandlung in seinen Rechten überhaupt verletzt werden konnte. Dies schon deshalb, weil an die ,Ersichtlichmachung" im Sinne des § 27 Abs. 5 FrG keinerlei Rechtswirkungen geknüpft sind und darüber hinaus der dem Stempelaufdruck zugrundeliegende Rechtsakt im Verwaltungswege bekämpft werden konnte.

Schlagworte
faktische Amtshandlung, mangelnde Normativität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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