Wird der Alkotest mittels Atemalkoholmeßgerät der Bauart "M 52052/A 15", Fabrikationsnummer E 02-936, welches gemäß § 36 Maß- und Eichgesetz vom 7.4.1994 geeicht wurde und dessen gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.1996 abläuft, durchgeführt und war bei drei Blasversuchen zweimal die Blaszeit zu kurz und einmal das Blasvolumen zu klein, verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO.