Der Beschuldigte als Gewerbetreibender ist verpflichtet sich bei der zuständigen Behörde unter Vorlage der Werkverträge zu erkundigen, ob die beabsichtigte Beschäftigung der Ausländer nicht nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig ist. Er darf sich daher auf die diesbezüglichen Auskünfte seiner Steuerberater sowie seines Rechtsvertreters nicht verlassen, da bei Gerwerbetreibenden als bekannt vorausgesetzt werden muß, daß die Beschäftigung von Ausländern grundsätzlich bewilligungspflichtig ist. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1998, Zl. 96/09/0100-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13.12.1995, Zl. KUVS-K2-1056-1059/3/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.