RS UVS Kärnten 1995/12/13 KUVS-K2-1289/3/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Rechtssatz

Wird Aufsichtsbeschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters einer Gemeinde an die Bezirkshauptmannschaft mit dem Antrag auf Aufhebung des Baubescheides wegen Vorliegens von Nichtigkeit erhoben, so handelt es sich bei allfälligem Tätigwerden der Behörde als Aufsichtsbehörde um einen Verwaltungsakt, auf dessen Setzung niemandem ein materieller und prozessualer Rechtsanspruch zukommt, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (siehe zu VfGH 28.9.1949, Slg 1844 u.a., VwGH 19.10.1950, Slg 1698 A u.a.). Das Aufsichtsrecht ist eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von jedermann zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen, aber nicht durchgesetzt werden kann. Die Anregung und der Hinweis an die Aufsichtsbehörde, daß ein Anlaßfall für die Handhabung des Aufsichtsrechtes vorliegt, begründet daher keinen Anspruch auf eine entsprechende behördliche Entscheidung oder auf anregungskonformes Verhalten seitens der Behörde. Es knüpft sich demnach an die an die Bezirkshauptmannschaft gerichtete Aufsichtsbeschwerde mit dem damit verbundenen Begehren keine Pflicht zur Sachentscheidung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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