Ein international tätiger Spediteur ist im Rahmen seiner objektiven Sorgfaltspflicht verpflichtet, sich Gewißheit über die diesbezüglichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Republik Österreich zu verschaffen. Der Hinweis, daß seit Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union der Schluß zu ziehen sei, daß nun - nicht näher dargelegtes - Europäisches Recht anzuwenden sei, exkulpiert nicht, da er damit zumindest fahrlässig in Kauf nahm, gegen Österreichisches Recht zu verstoßen. Überdies ist aus den europäischen Dokumenten insgesamt nicht zu entnehmen, daß es einem Mitglied der Europäischen Union verwehrt wäre, Regelungen, wie das Tiertransportgesetz-Straße zu erlassen.