Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins hat als Sicherungsmaßnahme auf jenen Zeitpunkt bezogen zu werden, in dem der Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken des Kraftfahrzeuges zu hindern, zum Tragen kommt (VwGH 24.1.1989, 88/11/0260; 31.5.1994, 92/11/0268). Dies war im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, ab dem sich die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten mit dem Beschwerdeführer nicht mehr befaßten, somit zum Zeitpunkt des Verlassens des Gendarmeriepostens. Ob der Beschwerdeführer zuvor äußerte, sein Kraftfahrzeug wiederum in Betrieb zu nehmen, ist in concreto nicht entscheidungsrelevant. Daß dem Beschwerdeführer neben dem Führerschein auch die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden sind, bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme. Der Beschwerdeführer hätte - so konnte befürchtet werden - (etwa fernmündlich oder im Wege der Benützung eines anderen Fahrzeuges) sich in den Besitz von Reserve- oder Zweitschlüssel des Kraftfahrzeuges setzen und allenfalls zu diesem Zweck ein anderes Kraftfahrzeug benützen können (VwGH 18.12.1990, 90/11/0156; 28.6.1994, 94/11/0146). Zudem konnten die Exekutivbeamten von der uneingeschränkten Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers ausgehen und war das Kraftfahrzeug in erheblicher Entfernung vom Wohnhaus des Beschwerdeführers abgestellt (ca. 10 km bis 12 km). Daß er, als die Gendarmeriebeamten anwesend waren, sein Kraftfahrzeug nicht lenken wollte und ihnen gegenüber während der Amtshandlung auch nicht erklärte, sein Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen, um nach Hause zu fahren, schließt keineswegs aus, daß er sein Fahrzeug dennoch zur Erreichung seines Wohnhauses in Betrieb genommen hätte. Im übrigen bemerkte der Beschwerdeführer gegenüber den Meldungslegern, daß sie machen können was sie wollen, weil es ihn nicht interessiere. Beim festgestellten Sachverhalt konnte somit von einem abschließenden Lenkvorgang des Beschwerdeführers nicht die Rede sein und war daher die vorläufige Führerscheinabnahme nicht rechtswidrig.