Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG - nämlich mittels Organstrafverfügung - geahndet wird. Der Hinweis, daß das Fahrzeug im Halteverbot stand, weil zur Urlaubszeit Parkplatznot herrscht, begründet keinen Notstand nach § 6 VStG.