RS UVS Kärnten 1995/12/18 KUVS-1204/3/95

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Rechtssatz

Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG - nämlich mittels Organstrafverfügung - geahndet wird. Der Hinweis, daß das Fahrzeug im Halteverbot stand, weil zur Urlaubszeit Parkplatznot herrscht, begründet keinen Notstand nach § 6 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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