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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. des O und 2. der H, beide in G, beide vertreten durch Dr. H und Dr. T, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. März 2001, Zl. WST1-BA-0114, betreffend Verfahren nach § 359b GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: Z Gesellschaft mbH in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 4. Jänner 2001, mit dem festgestellt wurde, dass die von der mitbeteiligten Partei "beantragte Änderung ihrer Gastgewerbebetriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 8 zu unterziehen ist", als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, der Schutz der öffentlichen Interessen im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 obliege der Behörde von Amts wegen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit und es sei den Nachbarn keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Im "vereinfachten" Genehmigungsverfahren habe die Behörde bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 335 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages, wenn sich aus diesem Ansuchen ergebe, dass die Anlage den im § 359b Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspreche, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Diese Vorgangsweise habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingehalten und es sei im Verfahrensakt keine Rechtswidrigkeit festzustellen, zumal den Nachbarn in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2000 das gesetzlich vorgesehene Anhörungsrecht eingeräumt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 359b Abs. 1 GewO 1994 - in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/2000 - lautet:
"Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren die Genehmigungspflicht begründen könnte ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht als 1 000 m2 beträgt und die elektrische der zur Verwendung gelangenden Maschinen und 100 kW nicht übersteigt,
so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen."
§ 359b Abs. 8 leg. cit. bestimmt:
"Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind den vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z. 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt."
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0038, mit eingehender Begründung dargelegt hat, kommt den Nachbarn in einem Verfahren nach § 359b GewO 1994 in der Sache Parteistellung nicht zu. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass den Nachbarn mit der Gewerberechtsnovelle 1997 im Verfahren nach § 359b GewO 1994 ein Anhörungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Sinne dieser Judikatur ist es daher auch zu verneinen, dass nach Absicht des Gesetzgebers dieses Anhörungsrecht dem Nachbarn einen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen einräumt (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000).
Die beschwerdeführenden Parteien vermögen sich daher auf kein subjektiv-öffentliches Recht zu stützen, wenn sie geltend machen, die "bescheiderlassende Behörde" habe es unterlassen, auf die in der Verhandlung angebrachten Äußerungen der Nachbarn einzugehen und diese bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen; die belangte Behörde habe weder Gutachten eingeholt, noch Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände gesetzt. Damit geht es auch ins Leere, wenn die beschwerdeführenden Parteien meinen, die belangte Behörde habe "sohin" die Verfahrensvorschrift des § 359b Abs. 1 GewO 1994 verletzt.
Dass die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Verfahren nach § 359b GewO 1994 nicht vorgelegen seien (weil es sich um keine Anlage im Sinne dieser Bestimmung handle), wird in der Beschwerde gar nicht behauptet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2001
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040091.X00Im RIS seit
21.08.2001