RS UVS Steiermark 1995/12/19 30.1-41/95

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Rechtssatz

Der Berufungswerberin wurde eine Übertretung des § 1 der Verordnung der Gemeinde St. Marein/Neumarkt vom 9.12.1994, GZ.: 139/2-1994, zur Last gelegt, da sie im dortigen Gemeindegebiet die Prostitution trotz ausdrücklichem Verbot ihrer Ausübung und Anbahnung ausgeübt habe. Da es jedoch im Sinne des § 44 a Z 1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, reichte es im konkreten Fall somit nicht aus, lediglich festzustellen, die Berufungswerberin habe sich zum Zwecke der Prostitution am betreffenden Ort aufgehalten. Vielmehr ist erforderlich, das konkrete Verhalten darzulegen, aus welchem geschlossen werden kann, daß der Prostitution nachgegangen wird (ähnlich VwGH 8.9.1991, 81/11/0007, 22.12.1992, 82/11/0187).

Schlagworte
Gemeinderecht Prostitution Ausübung Tatbestandsmerkmal verbalegalia
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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