RS UVS Steiermark 1995/12/20 30.15-46/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Rechtssatz

Verpflichtet zur Auskunft nach § 6 Abs 5 Stmk ParkgebG sind der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges -...überläßt- Inhalt ist nach dem klaren Wortlaut der obzitierten Bestimmungen die Mitteilung, wem diese Personen das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen haben. Die belangte Behörde ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nämlich nur berechtigt, vom Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines bestimmten Fahrzeuges Auskunft darüber zu verlangen, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, nicht jedoch danach zu fragen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt hat (vgl. das zum Stmk. ParkgebG ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, GZ.: KUVS-1802-1803/1/94). Verwiesen sei auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG (VwGH 20.9.1989, 89/03/0089), wonach die Auskunftspflicht nach dieser Bestimmung nach der nunmehrigen Rechtslage dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Zum Unterschied davon bestand die Auskunftspflicht vor der 10. KFG-Novelle darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des geänderten Wortlautes dieses Auskunftsbegehrens ausgeführt, daß diese beiden Fragestellungen keineswegs absolut ident sind, muß doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (abgestellt) haben.

Schlagworte
Auskunftspflicht lenken überlassen Tatbestandsmerkmal Lenkererhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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