RS UVS Vorarlberg 1995/12/20 3-1-51/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Rechtssatz

Der Erwerb eines als Bauerwartungsfläche gewidmeten Grundstückes, welches nicht landwirtschaftlich genutzt wird, bedarf keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligung, da weder ein Baugrundstück noch ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsgesetzes vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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