Die Mehrfachverwendung eines Parkscheines gibt keinen Anlaß im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich ein geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen, nicht vorliegen. Durch die Mehrfachverwendung von Parkscheinen werden stets diejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, wesentlich gefährdet.