TE Vwgh Beschluss 2001/6/26 2001/04/0107

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §354;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache der S in N, vertreten durch D, Rechtsanwaltspartnerschaft in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. April 2001, Zl. 5-G-A2025/29-2001, betreffend Genehmigung eines befristeten Versuchsbetriebes gemäß § 354 GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem - im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut samt Nebenanlagen) ergangenen - Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. April 2001 wurde der (die Betriebsanlagengenehmigung beantragenden) Asphaltwerk T. GesmbH gemäß § 354 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für einen bis 31. Dezember 2001 befristeten Versuchsbetrieb bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Schutz ihrer Interessen "als Nachbar und Partei gemäß GewO" verletzt erachtet.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 354 GewO 1994 kann die Behörde, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Aus dem letzten Satz des § 354 GewO 1994 folgt, dass eine Genehmigung "der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Versuchsbetriebes)" mit dem die Sache (in deren Rahmen diese Genehmigung erteilt wird) erledigenden Bescheid, d.h. nur mit dem über den Genehmigungsantrag (hier) nach § 74 GewO 1994 ergehenden Bescheid bekämpft werden kann. Sie kann daher auch nur mit einer gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Insoweit erweist sich im vorliegenden Fall der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG als nicht erschöpft.

Auch wenn die Beschwerdeführerin meint, es seien im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1994 nicht vorgelegen und die Behörde habe ihren Bescheid zu Unrecht auf diese Gesetzesbestimmung gestützt, so ändert dies nichts am Charakter des angefochtenen Bescheides als eines solchen nach § 354 GewO 1994, der der in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelbeschränkung unterliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/04/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde und ohne auf die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage ihrer Parteistellung im Verfahren über die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1994 (vgl. dazu nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999 und die dort zitierte Vorjudikatur) einzugehen, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040107.X00

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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