RS UVS Kärnten 1995/12/22 KUVS-812/9/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Den Organen der Sicherheitswache ist grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet. Eine Wegstrecke von knapp 100 Metern reicht nach den Erfahrungen jedenfalls aus, um die Geschwindigkeit eines sich nähernden und an dem Beobachter vorbeifahrenden Kraftfahrzeug zu schätzen. Im Wesen einer Schätzung liegt es, daß der genaue Wert nicht angegeben werden kann.

Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, vom 22.12.1995, Zl. KUVS-812/9/95, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.1996, Zl. 96/03/0027-3, abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten