RS UVS Steiermark 1995/12/28 30.5-171/94

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Veröffentlicht am 28.12.1995
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Rechtssatz

Der Berufungswerberin wurde eine Übertretung nach § 7 Abs 1 i.V. mit § 5 Abs 2 Stmk GasG i.V. mit § 73 Stmk BauO zur Last gelegt, da sie konsenslos eine Flüssiggasanlage errichtet und in Probebetrieb genommen habe, obwohl sie nicht im Besitze eines amtlichen Bewilligungsbescheides gewesen sei. Jedoch ist dieser Tatvorwurf der (jeweiligen) Bestimmung des § 6 Stmk GasG zu unterstellen, wobei im Sinne des § 44 a Z 1 VStG tatbildmäßige Feststellungen über das Vorliegen der eine Bewilligungspflicht begründenden Voraussetzungen entsprechend § 6 Stmk GasG konkret vorzunehmen sind. Außerdem ist Normadressat der Bestimmungen des § 7 Abs 1 i.V. mit § 5 Abs 2 Stmk GasG (nur) der Besitzer einer Gasanlage.

Schlagworte
Flüssiggasanlage Probebetrieb Baurecht Besitzer Tatbestandsmerkmal Verwaltungsvorschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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