Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. Jänner 2001, Zl. UVS-4/10098/16-2001, betreffend Berichtigung eines Strafbescheides i.A. Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. Jänner 2001 wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. September 2000 dahin berichtigt, dass der im Einleitungssatz des Spruches zitierte erstinstanzliche Bescheid richtig "Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.6.1999, Zahl 1/06/60662/98/010", statt "Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.1.1999, Zahl 1/06/60662/98/003", zu lauten habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im erwähnten Einleitungssatz sei aus einem Versehen ein Bescheid genannt worden, der auf Grund von Zustellmängeln nicht rechtswirksam erlassen und durch den (im Übrigen gleich lautenden) Bescheid vom 7. Juni 1999, Zl. 1/06/60662/98/010, ersetzt worden sei. Gegen letzteren Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Das Vorliegen eines Versehens ergebe sich aus der Bescheidbegründung, der unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass über den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Juni 1999 abgesprochen werde, zumal der Bescheid vom 7. Jänner 1999 als nicht erlassen beurteilt worden sei; es sei das Versehen für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen und von diesem auch erkannt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer, der sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben einer gesetzwidrigen Bescheidberichtigung verletzt erachtet, bestreitet die Verbesserungsfähigkeit der erwähnten Falschbezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides. Dadurch werde nämlich unzulässiger Weise eine nachträgliche Änderung am Inhalt des Bescheides vom 11. September 2000 vorgenommen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen.
"Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), Rz. 449, und die dort zitierte hg. Judikatur).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, zeigen doch die Begründungsdarlegungen im Bescheid vom 11. September 2000, betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, es sei gegen ihn in der selben Sache bereits ein Straferkenntnis erlassen worden, eindeutig, dass mit diesem Bescheid über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 7. Juni 1999 abgesprochen wurde. Das Versehen war daher - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - auch für den Beschwerdeführer klar erkennbar.
Die Berichtigung erfolgte somit zu Recht; die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040045.X00Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009