Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, daß er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, jede in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Ein solcher Notstand liegt auch dann bei Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z 10a StVO nicht vor, wenn der Beschuldigte behauptete, daß er zur ..."fraglichen Zeit seine Mutter zu ihrem Ehemann bringen mußte, der im Landeskrankenhaus - nach einer plötzlichen Einlieferung am Vortage - im Sterben lag".