RS UVS Niederösterreich 1996/01/03 Senat-BN-94-514

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Veröffentlicht am 03.01.1996
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Rechtssatz

Einem Beifahrer muß das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht auffallen, sodaß einer diesbezüglichen Zeugenaussage ein geringerer Beweiswert zukommt als der Zeugenaussage des Meldungslegers.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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