Eine Kreuzung im Sinne des § 24 Abs 1 lit d StVO liegt nicht vor, wenn eine Straße zwar in eine andere rechtwinkelig einmündet, aber in diesem Bereich keine der beiden Straßen eine Fortsetzung (in ihrer ursprünglichen Richtung) findet. So befanden sich in der ursprünglich bestandenen Verlängerung der anderen Straße zur Tatzeit (nur noch) vier bis sieben Parkplätze, dahinter ein Bretterzaun und anschließend ein Bach. Daher bestand im konkreten Fall nur eine einzige in einer scharfen Rechtskurve verlaufende Fahrbahn, wobei die erwähnten Parkplätze nur eine platzartige Erweiterung darstellen. Die unterschiedliche topographische Bezeichnung der Straßenbezüge ist unbeachtlich.