RS UVS Kärnten 1996/01/09 KUVS-1151/3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Meldet der Beschuldigte den Ausländer am 1.2.1995 bei der Sozialversicherung wieder an und stellt neuerlich einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung am 3.2.1995, der im Hinblick auf die verfehlte Rechtsansicht der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Frage des Erlöschens der erteilten Beschäftigungsbewilligung erfolgt, so befand sich der Beschuldigte ungeachtet der Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung jedenfalls in einem seine schuldausschließenden Rechtsirrtum (vgl. VwGH 1.7.1993, Zahl: 93/09/0101 und die dort zitierte Vorjudikatur) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten