Wohnt bei einem Beschuldigten ein Ausländer mit seiner Frau und zwei Kindern seit 29.9.1993 auf dem Anwesen des Beschuldigten, erhält die beschäftigte Frau neben einem Gehalt Milch und Brennholz, erzielte der Ausländer kein Einkommen und bestritt er seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Frau, so stellt allein die Anwesenheit des Ausländers in Arbeitskleidung am Dach eines Nebengebäudes des Beschuldigten bei dem beschriebenen Umfeld den Tatbestand der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht her (Einstellung des Verfahrens).