Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob aufgrund der beabsichtigten Tätigkeiten die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig ist.