RS UVS Kärnten 1996/01/11 KUVS-K1-1224-1238/9/95

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Rechtssatz

Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob aufgrund der beabsichtigten Tätigkeiten die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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