RS UVS Salzburg 1996/01/11 14/195/1-1996rw

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Rechtssatz

Wer seinen Hund weder an die Leine gelegt hat, noch diesem einen Maulkorb anlegt und darüber hinaus noch einen weiteren wesentlich größeren und somit die Aufmerksamkeit eines Menschen wesentlich mehr beanspruchenden Hundes - wenngleich an der Leine - führt, handelt mit derart auffallender, der Annahme eines geringfügigen Verschuldens widersprechender Leichtfertigkeit, daß trotz geringfügiger Folgen der Verwaltungsübertretung nicht mit Ermahnung oder gar einem Absehen von der Strafe vorgegangen werden kann.

Schlagworte
Maulkorbpflicht; Führen von zwei Hunden; kein geringfügiges Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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