Eine Befreiung der Parkgebühr im Sinne des § 2 Abs 3 lit c der Grazer ParkgebV tritt nicht dadurch ein, daß jemand -Anwohnerim Bereich des von ihm gewählten Parkplatzes ist und zufolge Bauarbeiten daran gehindert gewesen sei, sein Fahrzeug auf dem privaten Zufahrtsweg abzustellen.