RS UVS Oberösterreich 1996/01/12 VwSen-420080/6/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 12.01.1996
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Rechtssatz

Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre. Das heißt, daß die individuelle Anordnung bzw. der Befehl die Erwirkung einer hic-et-nunc-Realisierung intendiert, also entweder durch einen durchsetzbaren Folgebefehl, durch die Anwendung unmittelbarer Gewalt oder die Androhung einer Verwaltungsstrafe als Reaktion auf befehlswidriges Verhalten. Es muß daher das für den befehlenden verfahrensfreien Verwaltungsakt typische Element der Dringlichkeit gegeben sein. Demgemäß sind daher individuelle Aufforderungen, die zwar sofortige Realisierung erheischen, bei deren Nichtbefolgung aber die Möglichkeit unverzüglicher physischer Zwangsvollstreckung, der Erlassung eines entsprechenden Folgebefehls oder der Verhängung einer Verwaltungsstrafe weder von einer generellen Norm vorgesehen noch im Einzelfall rechtswidrigerweise angedroht sind, keine befehlenden verfahrensfreien Verwaltungsakte (vgl Bernd-Christian Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Seiten 103, 188ff und 193).

Schon aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich aber, daß gegen den Bf bzw. die der Sphäre des Bf zuzurechnende Bedienstete durch das einschreitende Organ des GP A./P. ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, dh eine Anordnung mit drohendem Folgebefehl bzw mit drohender Zwangsausübung bzw physischer Zwang nicht ergangen ist.

Es war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Weil aber eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde fehlt, war auch eine weitere Überprüfung hinsichtlich der behaupteten Verletzung von subjektiven Rechten des Bf nicht durchzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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