Eine selbstverschuldete Zwangslage stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar (VwGH 25.11.1986, 86/04/0116 u. v.a.).
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.1.1996, Zahl:
KUVS-1363-1364/8/95, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1996, Zahl: 96/03/0335-3, abgelehnt.