RS UVS Kärnten 1996/01/12 KUVS-1363-1364/8/95

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Veröffentlicht am 12.01.1996
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Rechtssatz

Eine selbstverschuldete Zwangslage stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar (VwGH 25.11.1986, 86/04/0116 u. v.a.).

Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.1.1996, Zahl:

KUVS-1363-1364/8/95, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1996, Zahl: 96/03/0335-3, abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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